Erlauterungsbericht
Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten
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erforderlich. In einer begründeten Stellungnahme15 hielt die Europäische Kommission hierzu etwa fest, dass die Preise gemäss den EU-Rechtsvorschriften in erster Linie durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden sollen. Bei der Ausgestaltung einer Verpflichtung, die die freie Preisfestlegung beeinträchtigt – also etwa bei der Konkretisierung der Tarifregulierung im WAS-Modell in den Ausführungsbestimmungen – muss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit demnach spezielle Beachtung geschenkt werden. Das Ausmass des Eingriffes ist auf das Notwendige zu beschränken und die Erforderlichkeit der Intervention periodisch zu überprüfen. Die vorgesehene Preisregulierung in Form einer Ex-post-Angemessenheitsprüfung (s. Ziff. 1.5) stellt in diesem Sinne – im Vergleich zu anderen Formen der Tarifregulierung, beispielsweise einer Gestehungskostenregulierung (s. Ziff. 1.3.2), – einen eher geringfügigen Eingriff dar.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die heutige Teilmarktöffnung und die in diesem Rahmen geltenden Bestimmungen (insbesondere der fehlende Netzzugang der kleinen Endverbraucherinnen und Endverbraucher) nicht mit den EU-Vorschriften zum Elektrizitätsbinnenmarkt vereinbar sind. Die volle Marktöffnung ist daher eine Voraussetzung für den Abschluss eines Stromabkommens mit der EU.
1.5 Umsetzung
1.5.1 Regelung auf Verordnungsstufe
Die in ihrem Wortlaut bereits beschlossenen und durch den beiliegenden Bundesbeschluss in Kraft zu setzenden Bestimmungen des StromVG (Art. 7 und Art. 13) bilden den Rahmen für die zweite Marktöffnungsetappe. Da die Regelungsdichte dieser gesetzlichen Bestimmungen gering ist, wird im Folgenden punktuell auf die vorgesehenen Anpassungen in der zu revidierenden StromVV eingegangen.
Ausgestaltung der Angemessenheitsprüfung für Tarife in der Grundversorgung
Die heute geltende Regelung in Artikel 4 StromVV, wonach sich die Tarife in der Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers zu orientieren haben, ist durch eine Ex-post-Angemessenheitsprüfung zu ersetzen, bei der die Tarife anhand von geeigneten preislichen Vergleichsgrössen von Angeboten im Markt geprüft werden. Als Resultat dieser Vergleichsmarktbetrachtung wird ein Referenzpreis für Energielieferungen in der Grundversorgung festgelegt, an dem die Angebote in der Grundversorgung in der Folge gemessen werden.
Der Referenzpreis kann von den Preisen in der Grundversorgung abweichen. Denn einerseits ist den Besonderheiten der abgesicherten Versorgung wie der Sicherheit durch feste Tarife, andererseits aber auch allfälligen
15 Pressemitteilung zur “reasoned opinion” vom 6. April 2011 an Italien, IP/11/414. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien wurde am 27. Februar 2012 eingestellt.