Erlauterungsbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

3 Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Vertragsmodalitäten.

Neu in Kraft gesetzt wird zudem Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b. Buchstabe a desselben Absatzes wird aufgehoben:

Art. 13 Netzzugang

1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei den Netzzugang zu gewähren. (bereits in Kraft – gilt bisher aber nicht für kleine Endverbraucher, vgl. Art. 6 Abs. 6 StromVG)

2 Der Netzzugang kann mit schriftlicher Begründung innert zehn Arbeitstagen seit Eingang des Gesuchs verweigert werden, wenn der Netzbetreiber nachweist, dass (bereits in Kraft):

a. der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde;

b. keine freie Kapazität vorhanden ist;

c. bei grenzüberschreitender Netznutzung vom ausländischen Staat kein Gegenrecht gewährt wird; oder

d. eine Ausnahme nach Artikel 17 Absatz 6 vorliegt.

3 Bei der Zuteilung von Kapazität im Netz haben gegenüber sonstigen Lieferungen Vorrang in der nachstehenden Reihenfolge:

a. Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 6 Absatz 1; (wird aufgehoben)

b. Lieferungen an Endverbraucher nach Artikel 7 Absatz 1; (neu)

c. Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft. (bereits in Kraft)

Aufgehoben werden die Artikel 6 und 29 Absatz 1 Buchstabe a mit folgendem Wortlaut:

Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher

1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.

2 Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.

3 Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif