Erlauterungsbericht
Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten
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Bei Vorliegen von Kapazitätsengpässen wird die Lieferung an Endverbraucherinnen und Endverbraucher im WAS-Modell (Art. 7 Abs. 1) als prioritär eingestuft. Dieser Vorrang ist notwendig, weil das jeweilige Versorgungsunternehmen eine entsprechende Lieferpflicht hat.20 Der Vorrang für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die keine Wahlmöglichkeit haben, fällt weg, da es diese Kategorie von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit der Aufhebung von Artikel 6 nicht mehr gibt. Entsprechend wird auch Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a aufgehoben.
Die Netzbetreiber treffen die erforderlichen Massnahmen, damit das Recht auf Netzzugang von allen Marktteilnehmern tatsächlich ausgeübt werden kann. Im Rahmen der Ausführungsbestimmungen (vgl. Art. 30 Abs. 2) kann der Bundesrat Massnahmen festlegen, die zur Ausübung des Rechts auf Netzzugang notwendig sind und mit denen insbesondere auch gewährleistet werden soll, dass es bei vertikal integrierten Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht zu einer Bevorzugung des eigenen oder verbundenen Unternehmens kommt. Zu denken ist etwa an die Festlegung von Informationspflichten (gegenüber Lieferanten und Endkunden), von Fristen, innert denen Informationen oder Daten weitergegeben oder ausgetauscht werden müssen, und von weiteren Modalitäten der Datenübertragung.
20 Botschaft vom 3. Dez. 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, hier 1651.