Erlauterungsbericht
Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
1.5.2 Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen
Artikel 3 Absatz 1 StromVG bestimmt, dass der Bund in der Umsetzung des Gesetzes insbesondere mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen arbeitet. Freiwillige Massnahmen der Branche zur Erfüllung der Ziele des StromVG werden sowohl beim Erlass von neuen Regelungen (etwa auf Verordnungsstufe) wie auch beim Vollzug berücksichtigt.
Demnach ist die Elektrizitätsbranche gefordert, allgemein akzeptierte gesetzeskonforme Konzepte und Vorschläge zur Umsetzung der zweiten Marktöffnungsetappe – und dabei insbesondere zur Gewährung und Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs – zu erarbeiten. Dabei ist darauf zu achten, dass sowohl der Netzzugang kleinen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nicht durch administrative, technische oder kostenbedingte Hürden unverhältnismässig erschwert wird als auch neu in den Markt eintretende Lieferanten nicht benachteiligt werden.
Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Haushalte und Kleinunternehmen von ihrer Netzzugangsberechtigung tatsächlich Gebrauch machen, unterscheiden sich ganz wesentlich von denen, die in der ersten Marktöffnungsetappe zum Teil auf Verordnungsebene, zum Teil in Branchenvereinbarungen festgelegt wurden. Insbesondere sollten in einem vollständig geöffneten Markt die Modalitäten für den Lieferantenwechsel vereinfacht werden. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Entwicklung von massentauglichen, diskriminierungsfreien Vertragsbedingungen für Lieferanten und Endverbraucherinnen und Endverbraucher und die Festlegung von einheitlichen, standardisierten Datenformaten. Im Rahmen der Weiterentwicklung der bereits bestehenden Musterverträge, insbesondere der Lieferantenrahmenverträge, oder der Entwicklung neuer Verträge sind Regelungen zu treffen, bei deren Umsetzung die Kosten des Wechselprozesses insgesamt gering gehalten werden können, die eine angemessene Aufteilung von Risiken zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber beinhalten und die den Aufwand des Wechsels für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher begrenzen. So sollen kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher wenn möglich alle für den Wechsel zu einem andern Lieferanten notwendigen Schritte zusammen mit einem einzigen Ansprechpartner vornehmen können.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Motion Gasche (12.3253) verlangt, dass zur Festlegung der Stromtarife für die Grundversorgung die Marktpreise und nicht mehr die Gestehungskosten oder langfristige Bezugsverträge heranzuziehen sind. Im Rahmen der zweiten Etappe der Marktöffnung kommt der Bundesrat diesem Anliegen nach. Die ElCom prüft auf der Basis von Vergleichspreisen von Angeboten im freien Markt und weiteren Kriterien, ob die Tarife im WAS-Modell angemessen sind. Die Forderung wird demnach mit dem Inkrafttreten von Artikel 7 und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b erfüllt. Der Vorstoss kann daher abgeschrieben werden.