Erlauterungsbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten

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einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen gewähren. Ob der Anspruch auf Grundversorgung auch für Kleinunternehmen gelten soll, ist den Mitgliedstaaten freigestellt (Art. 3 Abs. 3). Schliesslich schreibt die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Massnahmen zum Schutz der Endkunden ergreifen und dafür Sorge tragen, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht (Art. 3 Abs. 7).

Mit dem beiliegenden Bundesbeschluss werden diejenigen Bestimmungen des StromVG in Kraft gesetzt, die allen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern den Netzzugang gewähren und kleinen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern das Recht auf eine abgesicherte Grundversorgung einräumen. Damit vollzieht die Schweiz die vollständige Marktöffnung und harmonisiert ihr Recht insofern mit den Vorschriften der EU, als gemäss diesen Vorschriften der geregelte Netzzugang für alle Endkunden bereits seit 1. Juli 2007 obligatorisch ist.

Die Ausgestaltung der Grundversorgung gemäss Artikel 7 StromVG steht nicht im Widerspruch zum EU-Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den Urteilen C-265/0812 und C-242/1013 die Kriterien geklärt, nach denen Verpflichtungen für EVU mit den Energiebinnenmarkt-Rechtsvorschriften vereinbar sind. Danach besteht das allgemeine wirtschaftliche Interesse von verpflichtenden Regelungen im Ausgleich zwischen den Zielen der Liberalisierung und dem erforderlichen Schutz des Endkunden. Die Verpflichtung muss – neben den in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG ausdrücklich genannten Kriterien – insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit übereinstimmen. So ist es etwa erlaubt, Unternehmen, die mit der Erbringung einer Gemeinwohldienstleistung betraut sind, Verpflichtungen aufzuerlegen, die die Festlegung der Preise für die Elektrizitätsversorgung betreffen. Eine solche nationale Regelung entspricht aber nur dann dem Kriterium der Verhältnismässigkeit, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels, zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Insbesondere darf eine Massnahme, die ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines funktionsfähigen Binnenmarkts darstellt, nicht dauerhaft beibehalten werden, sondern nur solange dies zur Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist.

Es ist demnach mit EU-Recht vereinbar, soweit nötig zum Schutz von Kleinkunden regulierend in die freie Preisgestaltung einzugreifen. Die meisten EU-Mitgliedstaaten sehen denn auch bestimmte Preisregulierungen vor.14 Die Regulierung sollte aber nicht weiter oder tiefer gehen als unbedingt

12 Federutility und andere gegen Autorità per l’energia elettrica e il gas, Rechtssache C- 265/08 vom 20. April 2010., s. insbes. Ziff. 33 f.

13 Enel Produzione SpA gegen Autorità per l’energia elettrica e il gas, Rechtssache C- 242/10 vom 21. Dezember 2011, s. insbes. Ziff. 42 , 55 und 75.

14 Vgl. CEER (Council of European Energy Regulators) Status Review of Customer and Retail Market Provisions from the 3rd Package as of 1 January 2012, S. 26 ff.