Erlauterungsbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten

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1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Gesetzliche Änderungen gemäss Artikel 34 Absatz 3 StromVG

Nach Artikel 34 Absatz 3 StromVG werden die Artikel 7 und 13 Absatz 3 Buchstabe b fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss in Kraft gesetzt. Im gleichen Bundesbeschluss werden die Artikel 6, 13 Absatz 3 Buchstabe a und 29 Absatz 1 Buchstabe a aufgehoben.

Der Wortlaut der in Kraft zu setzenden Bestimmungen wurde bereits mit Verabschiedung des StromVG beschlossen. Im Rahmen des Bundesbeschlusses können diese Bestimmungen materiell nicht geändert werden.

Die Arbeiten zur zweiten Etappe der Marktöffnung wurden im März 2011 nach der Reaktorkatastrophe in Fukushima aufgrund der Dringlichkeit der Neuausrichtung der Energiepolitik (Energiestrategie 2050) zurück gestellt. Dies hat zur Folge, dass der Erlass des Bundesbeschlusses gegenüber der ursprünglichen Zeitplanung verschoben worden ist. Zugleich können die Zielsetzungen der Energiestrategie 2050 bei der weiteren Ausgestaltung der Strommarktregulierung infolge der Verschiebung besser berücksichtigt werden.

Vorgesehen ist nun ein Inkrafttreten der genannten Änderungen auf Anfang 2017. Eine erste Wechselmöglichkeit zu alternativen Lieferanten ergäbe sich für kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher diesfalls auf den 1. Januar 2018.

Angesichts der hohen politischen Bedeutung und der grossen wirtschaftlichen Tragweite der vollen Marktöffnung wird eine Vernehmlassung durchgeführt (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20054).

Im Folgenden werden die Gesetztestexte aufgeführt, welche neu in Kraft gesetzt respektive aufgehoben werden. Neu in Kraft gesetzt wird Artikel 7:

Artikel 7 lautet wie folgt:

Art. 7 Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung

1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte, die von ihrem Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1 keinen Gebrauch machen, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität zu angemessenen Tarifen liefern können.

2 Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für Endverbraucher nach Absatz 1 mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.

4 SR 172.061