Erlauterungsbericht
Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.
4 Zur Festlegung des Tarifbestandteils für die Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen.
5 Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben.
6 Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.
Art. 29
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Preisvorteile nicht oder in zu geringer Höhe weiter gibt (Art. 6);
Weitere Anpassungen auf Gesetzesebene sind im Kontext der zweiten Marktöffnungsetappe nicht vorgesehen.
1.2.2 Ausblick: Verordnungsänderung
Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20085 (StromVV) regelt gemäss Artikel 1 Absatz 1 lediglich die erste Etappe der Strommarktöffnung, in der Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1 StromVG haben. Demnach wird die StromVV zu revidieren sein.
Einerseits ist die StromVV mit den Ausführungsbestimmungen zu den neu in Kraft tretenden Artikeln 7 und 13 Absatz 3 Buchstabe b zu ergänzen, andererseits sind bestehende Ausführungsbestimmungen, die nicht mehr zu der neuen Markt- und Rechtssituation passen, zu ändern oder aufzuheben. Neu geregelt werden müssen insbesondere die (Vertrags-)Modalitäten im Wahlmodell der abgesicherten Stromversorgung (Fristen, Wechselkosten), die Überprüfung der Tarife der Grundversorgung sowie allenfalls weitere Einzelheiten, die für die Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs notwendig sind.
1.2.3 Diskriminierungsfreier Netzzugang
Artikel 13 StromVG begründet den Rechtsanspruch auf Netznutzung. Der Netzzugang sichert die Freiheit natürlicher und juristischer Personen, von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen.6 Der Netzbetreiber hat die Pflicht, den Netzzugang
5 SR 734.71
6 Botschaft vom 3. Dez. 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, hier 1650.