Erlauterungsbericht
Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten
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2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 7 Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung
Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte, also insbesondere Haushalte und Kleinunternehmen, haben das Recht auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1. Gemäss Artikel 7 können sie wählen, ob sie sich im Rahmen der „abgesicherten Stromversorgung“ weiterhin vom bisherigen Lieferanten mit Elektrizität beliefern lassen wollen oder ob sie zu einem anderen Lieferanten wechseln. Unternimmt ein Haushalt nichts, so wird er wie bisher vom lokalen Versorgungsunternehmen versorgt.16 Hat ein Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte einen Vertrag mit einem andern Lieferanten abgeschlossen, so steht ihm nach der Kündigung dieses Vertrages die Rückkehr in die Grundversorgung offen. Für die Abgrenzung des Kreises der WAS-Kundinnen und -Kunden ist der Jahresverbrauch innerhalb der letzten 12 Monate vor der letzten Ablesung massgebend (vgl. Art. 11 StromVV).
Absatz 1 enthält die Pflicht der Verteilnetzbetreiber, die Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, in ihrem Netzgebiet zu angemessenen Preisen zu beliefern. Diese Pflicht entfällt, sobald ein Endverbraucher mit einem andern Lieferanten einen Energieliefervertrag abschliesst, lebt aber wieder auf, wenn der betreffende Endverbraucher zurück in die Grundversorgung wechselt.
Bei einer vollständigen Marktöffnung sollen sich die Tarife für die Energielieferung nicht mehr wie bisher in erster Linie an den Gestehungskosten orientieren, sondern an den Preisen von vergleichbaren Angeboten im Markt. Im Unterschied zu den Energiepreisen im freien Markt werden die Tarife im WAS-Modell durch die ElCom (ex post) geprüft und wenn nötig herabgesetzt.
Der Grund für diese Änderung zur heute geltenden Regelung (Gestehungskostenregulierung nach Artikel 4 StromVV) liegt in erster Linie darin, dass die Tarifregulierung und das in Artikel 1 Absatz 1 StromVG festgehaltene Ziel eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander stehen. Der angestrebte wettbewerbsorientierte Elektrizitätsmarkt soll durch die Art und Weise der Regulierung nicht vereitelt werden (was bei einer Gestehungskostenregulierung eher der Fall ist; vgl. Ziff. 1.3.2). Die für die vollständige Marktöffnung vorgeschlagene Art der Tarifkontrolle, deren Eckpunkte in der Verordnung festzulegen sind (s. dazu die Ausführungen in Ziff. 1.5.1), entspricht dem Wettbewerbsgrundsatz des StromVG besser, während der Schutz der Kleinkunden gleichwohl gewährt bleibt.
Eine Tarifregulierung, die sich in erster Linie an Vergleichspreisen im Markt orientiert, aber auch die Möglichkeit offen lässt, höhere Beschaffungs- und Erzeugungskosten unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen,
16 Vgl. Botschaft vom 3. Dez. 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611, hier1646.