Erlauterungsbericht

Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten

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orientieren, was von der ElCom zu prüfen ist. Diese Kontrolle erfolgt ex post in Form einer Angemessenheitsprüfung. Sie ist nötig, um die Endverbraucherinnen und Endverbraucher vor der verbleibenden Marktmacht des Grundversorgers in einem geöffneten Markt zu schützen. So soll etwa vermieden werden, dass der Grundversorger hohe Energiebeschaffungskosten (aufgrund von nachteiligen Verträgen oder anderen ungünstigen Bedingungen) einzig auf WAS-Kunden abwälzt und den Grosskunden günstige Angebote unterbreitet. Die effektiven Kosten für die Energieerzeugung oder den Energiebezug können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung – unter bestimmten Voraussetzungen (s. Ziff. 1.5.1) – zwar berücksichtigt werden, sie bilden indessen nicht mehr die primäre oder alleinige Basis für die Tarifgestaltung, wie das während der ersten Marktöffnungsetappe der Fall ist.

Durch die Ausgestaltung der Grundversorgung, das heisst die Ex-post-Regulierung und sonstige Modalitäten wie Fristen und Kosten für Lieferantenwechsel (s. Ausführungen in Ziff. 1.5), sollen unter der Prämisse der Versorgungssicherheit Anreize für mehr Wettbewerb geschaffen werden. Das Ziel ist, dass auch Haushalte und Kleinunternehmen von der Wettbewerbsentwicklung profitieren und Stromlieferangebote ausserhalb der Grundversorgung als Alternative zur abgesicherten Stromversorgung in Betracht ziehen. Denn nur so wird dem im Stromversorgungsgesetz (Art. 1) festgelegten Zweck, einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen.

Die Entwicklung eines funktionierenden Wettbewerbs ist abhängig von der preislichen Regulierung der Tarife im WAS-Modell. Da im wettbewerblichen Markt und in der Grundversorgung ein weitgehend gleiches Gut angeboten wird, das der Abdeckung des gleichen Bedürfnisses dient, sind die beiden Bereiche wirtschaftlich gesehen sehr eng miteinander verbunden. Endverbraucherinnen und Endverbraucher werden vor einem möglichen Wechsel die marktlichen Angebote mit dem Grundversorgungsangebot vergleichen. Nur wenn sich die Regulierung der Tarife in der abgesicherten Grundversorgung an vergleichbaren Preisen im Markt orientiert, kann sich ein umfassender Wettbewerb entwickeln.

Gemäss heute geltendem Recht orientieren sich die Energietarife der Grundversorgung an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen der Verteilnetzbetreiber (Art. 6 StromVG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 StromVV, im Weiteren vereinfacht als Gestehungskostenregulierung bezeichnet). Eine solche Regelung hat in einem voll geöffneten Markt einen negativen Einfluss auf den Wettbewerb. Sind die Gestehungskosten höher als die Marktpreise, lohnt es sich, Angebote im freien Markt zu nutzen. Sobald die Preise aber im freien Markt höher sind als die Gestehungskosten, besteht der Anreiz, wieder in die Grundversorgung zurückzukehren. Das Verhalten im Wettbewerb wird somit massgeblich durch die bestehende Regulierung beeinflusst. In einer solchen Situation bestehen für die Versorgungsunternehmen keine wirtschaftlichen Anreize zu investieren. Sie können kostengünstige Vorteile ihrer Energieerzeugung bzw. -beschaffung durch die jetzige kostenorientierte Regulierung nicht für zusätzliche Erlöse nutzen. Umgekehrt werden durch die Gestehungskostenregulierung nicht marktfähige Anlagen von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in der Grundversorgung dauerhaft finanziert, weil die