Erlauterungsbericht
Vernehmlassung 2014/99: Bundesbeschluss über die zweite Etappe der Strommarktöffnung · 31 Seiten
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diskriminierungsfrei zu gewähren, er darf also das eigene Unternehmen oder verbundene Unternehmen nicht bevorzugen. Dies ist insbesondere bei vertikal integrierten EVU wichtig, also bei Unternehmen, die sowohl eine Funktion der Verteilung oder des Vertriebes wie auch eine Funktion der Erzeugung von Elektrizität wahrnehmen.
Bei Kapazitätsengpässen hat die Versorgung der Endverbraucher im Wahlmodell der abgesicherten Stromversorgung (WAS-Modell) Vorrang (Art. 13 Abs. 3). Mit dieser Regelung wird die gesetzliche Lieferpflicht der Verteilnetzbetreiber gemäss Artikel 7 Absatz 1 abgesichert.
Artikel 13 enthält keine weiteren detaillierten Regelungen etwa dazu, welche Vorkehren zu treffen sind, damit insbesondere kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher ihr Netzzugangsrecht ohne grössere faktische (z. B. administrative oder technische) Hürden ausüben können und damit neue Lieferanten bei ihrem Marktauftritt nicht durch zusätzliche Kosten behindert werden. Solche Regelungen dürften allerdings für die zweite Etappe der Marktöffnung notwendig sein, um das tatsächliche Entstehen eines funktionsfähigen Wettbewerbs überhaupt zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist die Elektrizitätsbranche gefordert, auf die Situation der kleinen Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgestimmte Konzepte zu entwickeln, durch die die Wahrnehmung des Rechts auf Wahl eines Lieferanten und der Lieferantenwechsel erleichtert werden. Von der Branche erarbeitete Vereinbarungen und Regelungen können – soweit sie gesetzeskonform sind
– in die Ausführungsbestimmungen übernommen werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 StromVG; s. auch die Ausführungen in Ziff. 1.5).
Gesetzlich bereits festgelegt ist, dass die anfallenden Wechselkosten den Endverbrauchern nicht in Rechnung gestellt werden dürfen (Art. 12 Abs. 3 StromVG).
1.2.4 Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung (WAS-Modell)
Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte ist weiterhin eine abgesicherte Grundversorgung gewährleistet. Die Anforderungen an diese Grundversorgung sind in Artikel 7 StromVG festgelegt. Die abgesicherte Grundversorgung entfällt hingegen endgültig für Endverbraucher mit einem Verbrauch ab 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
Kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher können wählen, ob sie die Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung wie bisher von ihrem lokalen Versorgungsunternehmen beziehen oder ob sie zu einem anderen Lieferanten wechseln (WAS-Modell). Grundversorger ist demnach der jeweilige lokale Verteilnetzbetreiber. Sobald kleine Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem anderen Lieferanten einen Vertrag über die Elektrizitätslieferung abschliessen (oder auch ein wettbewerbliches Angebot des Verteilnetzbetreibers nutzen), sind sie nicht mehr in der abgesicherten Grundversorgung. Sie haben aber das Recht, nach der Kündigung dieses Vertrages wieder zu einer Versorgung durch den Verteilnetzbetreiber zu den Bedingungen von Artikel 7 StromVG zu wechseln, also in die abgesicherte Grundversorgung zurückzukehren.