Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten
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genannt werden. Nachdem am 23. Februar 2015 mit Italien eine Einigung in Steuerfragen unterzeichnet werden konnte, kann die Vergangenheitsregularisierung mit den Nachbarstaaten der Schweiz und den wichtigsten EU-Mitgliedstaaten insgesamt als gelöst betrachtet werden.
Marktzutritt
Entsprechend dem Mandat des Bundesrates hat die Schweiz im Rahmen der Verhandlungen über die Einführung des AIA mit der EU ihre Anliegen für die Wahrung und Verbesserung des Marktzutritts für Schweizer Finanzintermediäre in den EU-Raum eingebracht, sowohl gegenüber der EU als auch gegenüber diversen EU-Mitgliedstaaten. Die Verhandlungspartner auf EU-Ebene und auch die einzelnen EU-Mitglieder reagierten durchwegs verhalten bis negativ auf eine formelle Verbindung der beiden Dossiers, da sie den AIA als globalen, verbindlichen Standard betrachten und von der Schweiz dessen rasche Einführung erwarten. Mögliche Gespräche über den Marktzutritt wurden vereinzelt auch von einer Lösung zur Frage der Personenfreizügigkeit abhängig gemacht.
Mit der Europäischen Kommission konnten Mitte März 2015 erste exploratorische Gespräche über die Möglichkeit eines sektoriellen Finanzdienstleistungsabkommens (FDLA) aufgenommen werden. Die EU macht eine allfällige Weiterführung und den Zeitrahmen solcher Gespräche von der Entwicklung der Gesamtbeziehungen mit der Schweiz (namentlich in Bezug auf die Personenfreizügigkeit sowie institutionelle Fragen) abhängig. Ein solches Abkommen würde den Schweizer Finanzdienstleistern den vollumfänglichen Zugang in den EU/EWR-Raum eröffnen und eine grösstmögliche Rechtssicherheit bieten. Die vielschichtigen, sich aus rechtlicher und ökonomischer Sicht stellenden Fragen zu einem FDLA können indessen zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beantwortet werden. Technische Explorationsgespräche mit der Europäischen Kommission sollen daher konkretere
Anhaltspunkte bezüglich der Machbarkeit sowie der möglichen Ausgestaltung eines FDLA geben und damit auch den Meinungsbildungsprozess in der Schweiz und der EU unterstützen. Die Schweiz setzte sich auf EU-Ebene ebenfalls für einen raschen Abschluss des laufenden Äquivalenzverfahrens und damit für den Marktzutritt sog. zentraler Gegenparteien (CCP) ein, welche bei der Geschäftsabwicklung über Handelsplattformen sog. Clearingdienstleistungen erbringen. Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang die technischen Arbeiten Ende 2014 und im ersten Quartal 2015 vorangetrieben und signalisiert, dass eine positive Lösung bezüglich des Äquivalenzentscheids absehbar sein sollte. Ein Entwurf des Äquivalenzentscheids wurde den Schweizer Aufsichtsbehörden zwischenzeitlich zur Vernehmlassung zugestellt. Die Schweiz wird zudem in weiteren Gesprächsrunden mit verschiedenen EU-Mitgliedstaaten die Wahrung und die mögliche Verbesserung der Marktzutrittsbedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen anstreben. In diesen Gesprächen werden insbesondere auch aufsichtsrechtliche Anforderungen thematisiert, deren Regelungen nicht in der ausschliesslichen Zuständigkeit der EU liegen.
Fazit
Das AIA-Abkommen mit der EU entspricht der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz durch die Einhaltung international geltender Standards und stellt einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Einführung des AIA-Standards der OECD in der Schweiz dar, da mit diesem Abkommen der AIA mit 28 EU-Mitgliedstaaten, darunter wichtigen Nachbar- und Partnerstaaten, eingeführt werden kann. Das Inkrafttreten des Abkommens auf den 1. Januar 2017 steht unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind.
Mit dem vorliegenden Abkommen mit der EU wurde namentlich Folgendes erreicht:
- der Abschluss der Verhandlungen innerhalb sehr kurzer Fristen, um in Übereinstimmung mit der
bundesrätlichen Erklärung gegenüber dem Global Forum vom Oktober 2014 und unter Vorbehalt der Vorgaben des schweizerischen Gesetzgebungsverfahrens das angekündigte Inkrafttreten des Abkommens auf den 1. Januar 2017 zu ermöglichen;
- die Vereinbarung des reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD, unter Vermeidung
von seitens der EU verlangten spezifischen Abweichungen;
- der Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard;
- die Weiterführung der Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden,
Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen;
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