Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten
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hat die EU Verhandlungen mit der Schweiz und weiteren Drittstaaten (Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco) zwecks Einführung des AIA aufgenommen.
Das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU
Seit dem 1. Juli 2005 findet in der EU die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie9 Anwendung. Sie regelt die Besteuerung von Zinserträgen, welche an natürliche Personen in einem EU-Mitgliedstaat ausserhalb ihres eigenen Wohnsitzstaates gezahlt werden. Sie sieht grundsätzlich den automatischen Austausch von Informationen betreffend Zinszahlungen vor. Alternativ wenden einzelne Mitgliedstaaten ein Steuerrückbehaltssystem an. Um zu verhindern, dass Steuerpflichtige aus EU-Mitgliedstaaten die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie mittels Anlagen auf Finanzplätzen ausserhalb der EU umgehen, schloss die EU Zinsbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco und gewissen abhängigen oder assoziierten Gebieten der EU-Mitgliedstaaten ab. Alle diese Abkommen basieren grundsätzlich auf dem System der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie. Das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU trat am 1. Juli 2005 in Kraft. Es ist Teil der „Bilateralen Abkommen II“.
Analog zur EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sind Steuersicherungsmassnahmen betreffend grenzüberschreitende Zinszahlungen Kernstück des Zinsbesteuerungsabkommens. Das Abkommen sieht einen Steuerrückbehalt von 35% auf Zinszahlungen vor, die von einer in der Schweiz gelegenen Zahlstelle – in der Regel einer Bank – an eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-
Mitgliedstaat geleistet werden. Der Steuerrückbehalt ist als Sicherungssteuer ausgestaltet (d.h. er hat keine Abgeltungswirkung). Anstelle des Steuerrückbehalts können die betroffenen Personen die Zahlstelle zur Meldung der Zinserträge an ihre Steuerbehörden ermächtigen. Das Zinsbesteuerungsabkommen enthält weiter eine Klausel zum Informationsaustausch auf Ersuchen; diese ist auf Steuerbetrugsfälle und dergleichen sowie auf unter das Abkommen fallende Erträge beschränkt.
Neben den Steuersicherungsmassnahmen betreffend grenzüberschreitende Zinszahlungen enthält das Zinsbesteuerungsabkommen als weiteres Hauptelement eine Bestimmung, mit der die Quellenbesteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im Verhältnis zur Schweiz unter gewissen Voraussetzungen aufgehoben wird.
2 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen
Die Europäische Kommission ist seit 2008 bestrebt, die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie zu revidieren, um Schlupflöcher zu schliessen. Bei der Revision ging es einerseits um die Ausdehnung des Zinsbegriffes auf zusätzliche Finanzinstrumente wie strukturierte Produkte mit Kapitalschutz, gewisse Lebensversicherungsverträge und bislang unberücksichtigte kollektive Kapitalanlagen. Anderseits sollte verhindert werden, dass die Anwendung der Richtlinie via zwischengeschaltete Gesellschaften und Strukturen, wie beispielsweise Trusts, umgangen wird. Nebst der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie sollten auch die Zinsbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten revidiert werden, da diese inhaltlich weitgehend auf der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie basierten. Zu diesem Zweck verabschiedete der Rat für Wirtschaft und Finanzen (Ecofin-Rat) am 14. Mai 2013 zuhanden der Europäischen Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino zur Anpassung der Zinsbesteuerungsabkommen. Bei den Revisionsverhandlungen sollten auch die internationalen Entwicklungen berücksichtigt werden. Am 18. Dezember 2013 verabschiedete der Bundesrat seinerseits das Mandat für die Verhandlungen zum Zinsbesteuerungsabkommen.
Gestützt auf dieses Mandat nahm die Schweizer Verhandlungsdelegation die Verhandlungen mit der EU im Hinblick auf eine technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens auf. Dabei stellte sich aber relativ rasch heraus, dass eine solche Revision zahlreiche technische Fragen aufwirft, für die zum Teil komplexe Lösungen erarbeitet werden müssten. Wäre ein rascher Abschluss der Ver-
9Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen,
ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.
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