Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten
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in bestimmten Fallkategorien und nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren Informationen automatisch auszutauschen. Damit der AIA aktiviert wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung. Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet.
Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) stellt eine zusätzliche Vereinbarung dar, mit welcher der AIA-Standard gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens umgesetzt werden kann. Sie wurde von der Schweiz am 19. November 2014 unterzeichnet. Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des von der OECD als Teil des AIA-Standards erarbeiteten gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten (gemeinsamer Meldestandard) gesammelt wurden, weshalb dieser dem MCAA beigelegt wurde. Die Frage, mit welchen Ländern der AIA umgesetzt werden soll, wird durch das MCAA nicht präjudiziert, sondern bedarf jeweils einer separaten bilateralen Aktivierung mit einem Partnerstaat.
Das Amtshilfeübereinkommen und das MCAA, Letzteres zusammen mit dem Entwurf für ein Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), befinden sich gegenwärtig im Genehmigungsverfahren. Für beide Vorlagen wurde das Vernehmlassungsverfahren am 21. April 2015 abgeschlossen.10 Sie sollen 2015 dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden. Die bilaterale Aktivierung des AIA mit einem Partnerstaat gestützt auf das MCAA soll der Bundesversammlung jeweils in separaten Vorlagen zur Genehmigung unterbreitet werden. Die erste solche Vorlage ist am 29. April 2015 in die Vernehmlassung geschickt worden. Es handelt sich um die Einführung des AIA mit Australien11.
Die Einführung des AIA mit den EU-Mitgliedstaaten erfolgt nicht über das Amtshilfeübereinkommen und das MCAA, sondern gestützt auf das AIA-Abkommen mit der EU. Dieses bildet eine selbstständige Rechtsgrundlage für den AIA. Der spontane Informationsaustausch ist im AIA-Abkommen mit der EU nicht enthalten. Sofern es genehmigt wird, wird das Amtshilfeübereinkommen daher die einzige Rechtsgrundlage für den spontanen Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten darstellen.
Das AIA-Abkommen mit der EU sieht hingegen einen Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Werden das AIA-Abkommen mit der EU und das Amtshilfeübereinkommen genehmigt, so werden die EU-Mitgliedstaaten, die dem Amtshilfeübereinkommen beigetreten sind, über bis zu drei Rechtsgrundlagen verfügen, um Informationen zu ersuchen (Art. 5 des AIA-Abkommens mit der EU, Art. 5 des Amtshilfeübereinkommens sowie die Amtshilfeklausel in einem allfälligen Doppelbesteuerungsabkommen [DBA]).12 Mit Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen sind diese drei Rechtsgrundlagen grundsätzlich gleichwertig, denn sie richten sich alle nach dem OECD-Standard, wie er insbesondere in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und dem dazugehörigen Kommentar festgehalten ist. Hingegen können Unterschiede bestehen im Zusammenhang mit der zeitlichen Anwendbarkeit und mit den Steuern, für die Amtshilfe auf Ersuchen geleistet wird. Gewisse DBA mit EU-Mitgliedstaaten enthalten eine Amtshilfeklausel, die auf bestimmte Steuern beschränkt ist. Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU findet jedoch Anwendung auf den Austausch von Informationen bezüglich sämtlicher Steuern. Stellt ein Staat ein Ersuchen um Amtshilfe, muss er sich für eine der ihm zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen entscheiden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) prüft dann, ob die Bedingungen gemäss der vom ersuchenden Staat gewählten Rechtsgrundlage erfüllt sind. Es ist nicht möglich, für ein Ersuchen mehrere Rechtsgrundlagen heranzuziehen.
Falls die ESTV ein Ersuchen ablehnt, kann der ersuchende Staat dasselbe Ersuchen gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage stellen. Die ESTV prüft dann, ob die in der neu gewählten Rechtsgrundlage festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
10Die Unterlagen zu beiden Vorlagen befinden sich unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehm-
lassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement.
11Die Unterlagen dazu befinden sich unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen >
Laufende Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement.
12Die DBA mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind noch nicht revidiert worden und enthalten deshalb
noch keine mit dem OECD-Standard konforme Klausel für den Informationsaustausch auf Ersuchen (Kroatien, Lettland und Litauen).
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