Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

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im Abkommen explizit vorgesehene Ausschluss gewisser Finanzinstitute und Konten, die ein geringes Risiko darstellen, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, sei entsprechend mit dem Zweck des Informationsaustauschs vereinbar. Auf die generelle Festlegung von Betragslimiten, sei dagegen verzichtet worden, da diese durch die Verteilung von Konten auf verschiedene Finanzinstitute leicht umgangen werden könnten.

5.3 Erläuterungen zum AIA-Abkommen mit der EU

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In Artikel 1 werden die im AIA-Abkommen mit der EU verwendeten Ausdrücke definiert.

Abs. 1

Absatz 1 enthält in Anlehnung an die Mustervereinbarung der zuständigen Behörden18, welche Bestandteil des AIA-Standards der OECD ist, eine Reihe von Begriffsdefinitionen.

Unter den Ausdruck „zuständige Behörden“ fallen die für den jeweiligen Staat im Anhang III, der integraler Bestandteil des Abkommens ist, genannten Behörden und Personen. Für die Schweiz wird in Übereinstimmung mit der Vorlage zum Amtshilfeübereinkommen vorgeschlagen, dass dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person sein soll.

Die Definitionen der Ausdrücke „Finanzinstitut eines Mitgliedstaates“, „schweizerisches Finanzinstitut“, „meldendes Finanzinstitut“ und „meldepflichtiges Konto“ entsprechen sinngemäss jenen im gemeinsamen Meldestandard (vgl. dazu Kapitel 5.4). Die Definitionen „meldepflichtiges Konto eines Mitgliedstaates“ und „schweizerisches meldepflichtiges Konto“ sind auf die Schweiz und die EU-

Mitgliedstaaten zugeschnittene Definitionen des „meldepflichtigen Kontos“.

Die Ausdrücke „Person eines Mitgliedstaates“ und „schweizerische Person“ werden ebenfalls gemäss der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden definiert und für das Verhältnis Schweiz-EU konkretisiert.

Abs. 2

Alle nicht im AIA-Abkommen mit der EU definierten Ausdrücke werden für EU-Mitgliedstaaten nach der Amtshilferichtlinie und, soweit anwendbar, nationalem Recht ausgelegt und für die Schweiz nach schweizerischem Recht. Dabei soll diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmen. Alle Begriffe, die weder im AIA-Abkommen mit der EU noch in den Anhängen I und II definiert sind, werden für EU-Mitgliedstaaten nach der Amtshilferichtlinie und, soweit anwendbar, nationalem Recht ausgelegt und für die Schweiz nach schweizerischem Recht. Die von der Schweiz abgeschlossenen DBA und Steuerinformationsabkommen, das MCAA sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung.

Art. 2 Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten

Artikel 2 legt die auszutauschenden Informationen fest. Er stimmt mit dem entsprechenden Artikel in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden überein. Absatz 1 beinhaltet zunächst die grundsätzliche Verpflichtung zum jährlichen Austausch von Informationen über meldepflichtige Konten.

Diese sind in Übereinstimmung mit den Melde- und Sorgfaltsvorschriften der Anhänge I und II zu sammeln und jährlich automatisch zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz auszutauschen.

Absatz 2 beschreibt die Informationen, die für jedes meldepflichtige Konto auszutauschen sind. Diese können in drei Kategorien zusammengefasst werden:

18„Model Competent Authority Agreement“ der OECD vom 15. Juli 2014.

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