Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 4 Sprachen

Das Änderungsprotokoll wird in allen Sprachen der EU-Mitgliedstaaten, darunter auch den drei Amtssprachen des Bundes, erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Erklärungen zum Abkommen

Das Änderungsprotokoll wird durch vier gemeinsame Erklärungen und eine Erklärung der Schweiz ergänzt.

Die erste gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien hält fest, dass ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird. Dies entspricht der Erklärung des Bundesrates im Herbst 2014 an den Präsidenten des Global Forum, wonach der Bundesrat beabsichtigt, den AIA 2017 mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018 einzuführen. Das Inkrafttreten des Abkommens steht unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind.

Die zweite gemeinsame Erklärung hält fest, dass die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum gemeinsamen Meldestandard zur Erläuterung und Auslegung des AIA-Abkommens mit der EU herangezogen werden sollen, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Der explizite Verweis auf die Kommentare entspricht auch dem im MCAA verfolgten Ansatz. Die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum gemeinsamen Meldestandard sind Teil der im MCAA enthaltenen Definition des gemeinsamen Meldestandards und haben somit Geltung für die Vertragsparteien des MCAA.

Die dritte gemeinsame Erklärung hält analog zur zweiten Erklärung fest, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Auslegung von Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU, das den Informationsaustausch auf Ersuchen regelt, herangezogen werden soll. Auch hier wird damit eine einheitliche und standardkonforme Umsetzung bezweckt.

Die vierte gemeinsame Erklärung bezieht sich auf Abschnitt III Unterabschnitt A des Anhangs I, wonach bestehende rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge nicht überprüft, identifiziert und gemeldet werden müssen, vorausgesetzt, die Gesetze des einen oder des anderen Staates verhindern tatsächlich den Verkauf solcher Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen. In der Erklärung halten die Vertragsparteien fest, dass sie beabsichtigen, die praktische Relevanz dieser Bestimmung im Verhältnis zwischen der Schweiz und den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu prüfen. Weiter halten sie ihr gemeinsames Verständnis fest, wonach ein meldendes Finanzinstitut am Verkauf dann tatsächlich verhindert ist, wenn die Gesetze kumulativ den Verkauf solcher Verträge an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen sowohl im meldepflichtigen Staat als auch unter anderen Umständen verhindern. Damit ist insbesondere gemeint, dass der Verkauf an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen auch ausgeschlossen ist, wenn dieser im Staat erfolgt, in dem das Finanzinstitut seine Tätigkeit ausübt. Das erste Element (Verkauf im meldepflichtigen Staat) ist aufgrund der beiderseits bestehenden Lizenzerfordernisse zwischen der EU und der Schweiz erfüllt, wenn ein Finanzinstitut über keine solche Lizenz verfügt. Das zweite Element (Verkauf unter anderen Umständen, insbesondere im Staat der Tätigkeitsausübung des Finanzinstituts) bedarf einer vertieften Überprüfung, unter anderem, weil laufende Rechtsetzungsprojekte innerhalb der EU (insb. Solvency II) sich auf diese Frage auswirken könnten. Ausschlaggebend ist die Rechtslage beim Inkrafttreten des Änderungsprotokolls. Die Schweiz und die EU-

Mitgliedstaaten werden sich gegenseitig allfällige nach ihrem Recht beim Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bestehende Verhinderungen des Verkaufs solcher Verträge notifizieren.

Die fünfte Erklärung ist eine einseitige Erklärung der Schweiz und bezieht sich auf den Informationsaustausch auf Ersuchen nach Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU. Wie jeweils auch im Rahmen der DBA erklärt die Schweiz, dass sie keine Informationen austauschen wird bei Ersuchen, die auf rechtswidrig erlangten Daten beruhen (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 5 des AIA-Abkommens mit der EU in Kapitel 5.3).

242 \ COO.2255.101.2.276930 27/33