Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten
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der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten“, kurz AIA-Abkommen mit der EU. Zum Inhalt des AIA-Abkommens mit der EU wird auf die Ausführungen in den Kapiteln 5.3 - 5.5 verwiesen.
Art. 2 Inkrafttreten und Anwendung
Abs. 1
Absatz 1 hält fest, dass das Änderungsprotokoll von jeder Vertragspartei nach ihren Verfahren genehmigt oder ratifiziert werden muss. Nach Abschluss dieser Verfahren ist die andere Vertragspartei hierüber zu notifizieren. Das Änderungsprotokoll tritt am ersten Januar nach der letzten Notifikation in Kraft.
Abs. 2
Absatz 2 bezieht sich auf den Informationsaustausch auf Ersuchen nach Artikel 5 des AIA-
Abkommens mit der EU. Dieser ist anwendbar auf Ersuchen, die am Tag des Inkrafttretens oder später gestellt werden und sich auf Steuerjahre beziehen, die am Tag des Inkrafttretens oder später beginnen. Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU sieht demnach keine Rückwirkung vor. Allfällige am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls hängige Gesuche sind nach Artikel 10 des Zinsbesteuerungsabkommens zu behandeln, der ebenfalls den Informationsaustausch auf Ersuchen regelt, allerdings mit engeren Voraussetzungen. Dieser gilt zudem weiterhin, sofern nicht Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU anwendbar ist, d.h. auch nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls, für Amtshilfeersuchen, welche sich auf Steuerjahre vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls beziehen. Mit dieser Bestimmung ist in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen der Übergang vom Zinsbesteuerungsabkommen zum AIA-Abkommen mit der EU sichergestellt.
Abs. 3
Absatz 3 hält fest, dass Ansprüche nach Artikel 9 des Zinsbesteuerungsabkommens vom Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unberührt bleiben. Das betrifft Ansprüche auf Steuergutschrift oder Rückerstattung des Steuerrückbehalts zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Abs. 4
Nach Absatz 4 wird die Schweiz per Ende der Anwendbarkeit des Zinsbesteuerungsabkommens eine Schlussabrechnung erstellen, eine abschliessende Zahlung an die EU-Mitgliedstaaten leisten und die Informationen weiterleiten, die sie unter Artikel 2 des Zinsbesteuerungsabkommens mit Bezug auf das letzte Jahr, in dem es anwendbar ist, erhalten hat. Damit sind auch in Bezug auf die Zahlungen und Meldungen unter dem Zinsbesteuerungsabkommen ein geordneter Abschluss und ein lückenloser Übergang zum AIA sichergestellt.
Art. 3
Die Bestimmungen von Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU werden in einem Protokoll konkretisiert, analog dem Vorgehen bei den DBA. Spezifiziert werden unter anderem die Voraussetzungen, die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (Abs. 2). Notwendig sind insbesondere die Identifikation der betroffenen steuerpflichtigen Person sowie, soweit bekannt, Name und Adresse der Person (z.B. eine Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Ebenso hält das Protokoll zum Abkommen fest, dass diese Voraussetzungen nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (Abs. 3).
Absatz 3 hält zudem fest, dass das Erfordernis der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ für ein Informationsersuchen sowohl im Fall einer einzelnen steuerpflichtigen Person als auch im Fall mehrerer Steuerpflichtiger erfüllt sein kann. Damit wird die Zulässigkeit von Gruppenersuchen gemäss OECD-Standard explizit bestätigt. Dieser sieht seit 2012 auch konkrete Ersuchen vor, die auf eine definierte Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachgekommen sind. Das Verfahren zur Beantwortung von Gruppenersuchen richtet sich nach dem StAhiG.
In Absatz 4 wird zudem explizit ausgeführt, dass das AIA-Abkommen mit der EU keine Grundlage für den spontanen Informationsaustausch bildet.
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