Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

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den Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nachdem das Zinsbesteuerungsabkommen ausser Kraft bzw. das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist. Die Anwendbarkeit des ZBstG während sechs Jahren ermöglicht es der ESTV, bei den Zahlstellen Kontrollen zur korrekten Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens auch mit Bezug auf die letzten Jahre dessen Anwendbarkeit durchzuführen. Dazu bedarf es weiterhin der entsprechenden Verfahrensvorschriften und Strafbestimmungen.

Artikel 16 ZBstG legt fest, dass die Amtshilfe nach dem Zinsbesteuerungsabkommen sich nach dem StAhiG richtet. Diese Bestimmung hat rein deklaratorische Wirkung, da die Anwendbarkeit des StAhiG aus seinem Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b abgeleitet werden kann (vgl. die Ausführungen dazu in Kapitel 6.1).

Schliesslich wird im Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss festgehalten, dass die Schweigepflicht, die in Artikel 10 ZBstG geregelt ist, auch nach Aufhebung des ZBstG bestehen bleibt. Konkret bedeutet dies, dass Personen, die mit dem Vollzug des Zinsbesteuerungsabkommens und des ZBstG betraut waren, auch nach deren Aufhebung verpflichtet sind, gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. Ebenso sollen Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 4 ZBstG bei einer Zahlstelle gemacht wurden, auch nach Aufhebung des ZBstG nicht für andere Zwecke als für die Durchführung des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Offenlegung verwendet werden dürfen.

Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)

Die Umsetzung der Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich wird durch das IQG25 geregelt. Darin werden die sich aus den Quellensteuerabkommen ergebenden

Rechte und Pflichten der Zahlstellen und der betroffenen Personen konkretisiert. Weiter enthält das Gesetz Verfahrens- und Strafbestimmungen. Wie in Kapitel 3 ausgeführt, sollen die beiden Quellensteuerabkommen auf die Einführung des AIA mit der EU hin aufgehoben werden. Dazu soll mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich je eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung getroffen werden, in der ein reibungsloser Übergang zum AIA geregelt wird. In Artikel 1 Absatz 2 des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses wird der Bundesrat zum Abschluss dieser Aufhebungsvereinbarungen ermächtigt.

Werden die beiden Abkommen, deren Umsetzung das IQG regelt, aufgehoben, so wird das IQG grundsätzlich hinfällig. Jedoch werden auch nach dem Übergang zum AIA mit der EU während einer gewissen Zeit noch bestimmte Abwicklungs- und Kontrollhandlungen im Zusammenhang mit den Quellensteuerabkommen ausgeführt werden müssen, wofür die entsprechenden Bestimmungen im IQG weiterhin zur Anwendung kommen sollen. Dies gilt beispielsweise für die Abwicklung bezüglich der im letzten Jahr der Anwendbarkeit der Quellensteuerabkommen erhobenen Steuerbeträge und erfolgten freiwilligen Meldungen, bei der die entsprechenden IQG-Bestimmungen, gegebenenfalls in Verbindung mit Bestimmungen der Aufhebungsvereinbarungen, anwendbar bleiben sollen.

Der genaue Inhalt der Aufhebungsvereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich ist noch nicht bekannt. Dennoch soll dem Bundesrat im Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss die Kompetenz erteilt werden, das IQG aufzuheben, sobald die damit zusammenhängenden Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, frühestens aber sechs Jahre nachdem die Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich ausser Kraft sind. Einerseits besteht ein thematischer Bezug, da die Einführung des AIA die Aufhebung der Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich nach sich zieht, andererseits wird mit der Verbindung zu dieser Vorlage ein separater Gesetzgebungsprozess allein zur Aufhebung des IQG vermieden.

Auch in diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass die Geheimhaltungspflicht, die in Artikel 39 IQG geregelt ist, auch nach Aufhebung des IQG bestehen bleibt. Es kann auf die Ausführungen zum Zinsbesteuerungsgesetz verwiesen werden.

25SR 672.4

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