Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

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Übersicht

Die weltweite Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist im Gefolge der Finanz- und Schuldenkrise zu einem wichtigen und breit verfolgten Anliegen der Weltgemeinschaft geworden. Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet. Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA-Standards der OECD mit Partnerstaaten verabschiedet, darunter ein Mandat, um mit der EU über die Einführung des AIA zu verhandeln. An der Plenarversammlung des Global Forum über Transparenz und den Austausch von Informationen für Steuerzwecke (Global Forum) vom 29. Oktober 2014 in Berlin haben sich fast 100 Staaten zur Einführung des neuen globalen Standards bekannt. Die einen Staaten haben den ersten Austausch für 2017 angekündigt, andere, darunter die Schweiz, für 2018, unter Vorbehalt der Gesetzgebungsverfahren.

Die Verhandlungen mit der EU wurden auf der Basis des vom Bundesrat verabschiedeten Mandats geführt und mündeten am 27. Mai 2015 in der Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls zum bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU vom 26. Oktober 20041. Materiell wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen durch dieses Änderungsprotokoll zu einem AIA-Abkommen mit der EU umgestaltet und fast vollständig geändert. Das revidierte Abkommen (AIA-Abkommen mit der EU) enthält grundsätzlich drei Elemente:

 den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD. Der AIA-Standard der OECD

konnte ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen werden. Wo der AIA-Standard der OECD dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten offenlässt, sind diese auch im Abkommen enthalten. Dadurch ist sichergestellt, dass die Schweiz diese Wahlmöglichkeiten gegenüber allen Partnerstaaten gleich ausüben und somit den AIA-Standard der OECD gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich umsetzen kann;

 den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard nach Arti-

kel 26 des OECD-Musterabkommens von 2014 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-Musterabkommen);

 eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Diese

Bestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen und ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes.

Das Änderungsprotokoll wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird, wobei das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter dem Vorbehalt steht, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind. Das Änderungsprotokoll enthält zudem die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten.

Die Vernehmlassungsvorlage enthält kein Umsetzungsgesetz. Für den AIA soll das am 14. Januar 2015 in die Vernehmlassung geschickte Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) zur Anwendung gelangen2, für den Informationsaustausch auf Ersuchen das Steueramtshilfegesetz (StAhiG)3.

Die Einführung des AIA-Standards mit der EU ist eingebettet in die Strategie des Bundesrats, die auf einen wettbewerbsfähigen, stabilen und integren Finanzplatz mit international akzeptierten Rahmenbedingungen abzielt. Zudem konnten die Gespräche über die Wahrung und Verbesserung des Marktzutritts eröffnet und die Vergangenheitsregularisierung faktisch weitgehend verwirklicht werden. Mit

1 SR 0.641.926.81

2Die Unterlagen dazu können eingesehen werden unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehm-

lassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Eidgenössisches Finanzdepartement.

3 SR 672.5

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