Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

(1) Identifikationsinformationen (Bst. a)

Diese dienen der Identifikation des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin oder der beherrschenden Personen des Kontos durch den empfangenden Staat. Sie umfassen bei natürlichen Personen den Namen, die Adresse, die Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum und gegebenenfalls den Geburtsort. Bei Rechtsträgern umfassen die zu meldenden Informationen den Namen, die Adresse und die Steueridentifikationsnummer(n).

(2) Kontoinformationen (Bst. b und c)

Diese dienen der Identifikation des Kontos und des Finanzinstituts, bei dem das Konto gehalten wird. Ausgetauscht werden die Kontonummer und der Name sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts.

(3) Finanzinformationen (Bst. d – g)

Die zu meldenden Finanzinformationen hängen vom Typus des Finanzkontos ab. Es wird zwischen Verwahrkonten, Einlagenkonten und anderen nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht weiter definierten Konten unterschieden. Die Finanzinformationen umfassen Zinsen, Dividenden, Kontosalden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte aus in dem Konto gehaltenem Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleistete Zahlungen. Wird das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst, so wird anstelle des Kontosaldos die Schliessung des Kontos gemeldet.

Art. 3 Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs

Abs. 1 – 2

Der Betrag und die Einordnung der Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos können nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen übermittelnden Staates bestimmt werden. Dieser Grundsatz ist in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden enthalten; er entspricht somit dem AIA-Standard der OECD. Mit diesem Grundsatz wird bezweckt, dass meldende Finanzinstitute die Beträge und die Einordnung von Zahlungen gegenüber sämtlichen Partnerstaaten einheitlich bestimmen können. Diese Regelung wird in Artikel 8 Absatz 2 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes konkretisiert, wonach der Bundesrat die Kriterien und Regeln festlegt, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Weiter ist die Währung anzugeben, auf welche die gemeldeten Beträge lauten.

Abs. 3

Absatz 3 steht in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls, der ein Inkrafttreten auf den 1. Januar nach der letzten Notifikation vorsieht. Die beiden Bestimmungen führen zusammen dazu, dass Informationen nach Artikel 2 ab dem Datum des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zu sammeln sind. Weiter sieht Absatz 3 vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgetauscht werden müssen, auf das sie sich beziehen, spätestens also Ende September.

Abs. 4 – 5

Die Absätze 4 und 5 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Informationen sind in einem XML-Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Weiter müssen sich die zuständigen Behörden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren und einen oder mehrere Verschlüsselungsstandards in völkerrechtlich verbindlicher Form einigen. Die Absätze 4 und 5 stimmen mit den entsprechenden Absätzen in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden überein.

Art. 4 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

Artikel 4 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch ein meldendes Finanzinstitut. Besteht ein begründeter Verdacht für einen Übermittlungsfehler oder eine Pflichtverletzung, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren und die geeigneten, nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden Massnahmen zu treffen, insbesondere auch gegenüber einem

242 \ COO.2255.101.2.276930 13/33