Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten
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da die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Rechtsträgern komplexer sind als jene für natürliche Personen. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 3 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Sobald eines dieser Konten einen Gesamtsaldo oder -wert von über 250 000 US-Dollar aufweist, sind die Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflichten anwendbar.
Der gemeinsame Meldestandard führt aus, dass gewisse Rechtsträger keine meldepflichtigen Personen sind. Dazu gehören namentlich gewisse börsennotierte Kapitalgesellschaften, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und Finanzinstitute (vgl. die Definition der „meldepflichtigen Person“ in Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 2 des gemeinsamen Meldestandards). Auf Konten solcher Rechtsträger sind die Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht anzuwenden.
Nach Abschnitt V Unterabschnitt E Nummer 1 des gemeinsamen Meldestandards müssen bestehende Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtwert von über 250 000 US-Dollar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls überprüft werden. Es handelt sich um die gleiche Zwei-Jahres-Frist, wie sie im Vorentwurf des AIA-Gesetzes vorgesehen ist.
Überprüfungsverfahren zur Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist
Die Feststellung, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, kann in der Regel anhand vorliegender Informationen (z.B. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben wurden) oder bei Bedarf über eine Selbstauskunft erfolgen. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen.
Überprüfungsverfahren zur Feststellung der beherrschenden Personen des Rechtsträgers
Unabhängig davon, ob das Konto anhand des oben erwähnten Überprüfungsverfahrens als ein meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, muss das meldende Finanzinstitut bestimmen, ob es sich beim Rechtsträger um einen passiven NFE mit beherrschenden Personen handelt, die in einem meldepflichtigen Staat ansässig sind. Gegebenenfalls muss ein bereits meldepflichtiges Konto auch noch in Bezug auf die beherrschenden Personen des Rechtsträgers gemeldet werden. In einem solchen Fall erfolgt eine Meldung an den Ansässigkeitsstaat des Rechtsträgers und an die Ansässigkeitsstaaten der beherrschenden Personen des Rechtsträgers, sofern mit diesen Staaten der AIA rechtswirksam eingeführt worden ist.
Der gemeinsame Meldestandard sieht die Identifikation der beherrschenden Personen eines passiven NFE vor, um zu verhindern, dass diese Rechtsgebilde zur Umgehung des AIA verwendet werden.
Zur Bestimmung, ob es sich beim Rechtsträger um einen passiven oder einen aktiven NFE handelt, kann in der Regel auf vorliegende Informationen (z.B. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben wurden) abgestellt werden oder bei Bedarf eine Selbstauskunft eingeholt werden. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Liegt ein passiver NFE vor, so sind in einem nächsten Schritt die beherrschenden Personen zu bestimmen. Dabei hängen die anzuwendenden Überprüfungsverfahren vom Gesamtsaldo oder -wert des Kontos ab. Weist das Konto einen Gesamtsaldo oder –wert von höchstens 1 Million US-Dollar auf, so kann sich das meldende Finanzinstitut auf Informationen stützen, die es aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben hat. Andernfalls muss das meldende Finanzinstitut bei dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin oder bei den beherrschenden Personen eine Selbstauskunft einholen. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Kann keine Selbstauskunft eingeholt werden, so ist eine Indiziensuche zur Bestimmung der Ansässigkeit vorzunehmen.
Abschnitt VI: Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern
Bei Neukonten von Rechtsträgern müssen dieselben beiden Überprüfungen wie bei bestehenden Konten durchgeführt werden. Da die Beschaffung einer Selbstauskunft für Neukonten jedoch einfacher ist,
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