Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

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soll der Bundesrat ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden der Partnerstaaten zu vereinbaren, welche Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind (vgl. Art. 5a StAhiG und Art. 5 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Da das Schweizer Datenschutzrecht grundsätzlich den internationalen Anforderungen entspricht, werden solche Vereinbarungen in der Regel dazu dienen, sicherzustellen,

dass der Partnerstaat das erforderliche Niveau des Datenschutzes sicherstellt. Der Datenschutz in der EU und in der Schweiz wird grundsätzlich als gleichwertig angesehen, weshalb gegenwärtig keine zusätzlichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen vorgesehen sind.

Abs. 2

Absatz 2 regelt das Spezialitätsprinzip. Die übermittelten Informationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich Gerichten und Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern dieser Vertragspartei oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur diese Personen und Behörden dürfen die übermittelten Informationen verwenden, und zwar nur für diese Zwecke (vgl. jedoch die Ausnahmen in Art. 6 Abs. 3 des AIA-Abkommens mit der EU). Die Offenlegung der übermittelten Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern ist zulässig. Diese Regelung entspricht grundsätzlich Artikel 26 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens.

Abs. 3

Absatz 3 sieht Ausnahmen vom Grundsatz vor, dass die übermittelten Informationen nur für die in diesem Artikel genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Die ausgetauschten Informationen können auch anderen Behörden für ihre Zwecke (beispielsweise für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Korruption oder Terrorismusfinanzierung) überlassen werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Verwendung der Informationen für diese anderen Zwecke nach dem Recht des informierenden Staates zulässig sein, und zweitens muss die zuständige Behörde des informierenden Staates diese Verwendung gestatten. Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich jener in Artikel 26 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens.

Absatz 3 greift nicht, wenn die Berechnungsgrundlagen, nicht aber die Informationen selbst, im Rahmen gesetzlicher Auskunftspflichten an andere als Steuerbehörden weitergegeben werden. Erhält eine kantonale Steuerverwaltung beispielsweise im Rahmen des AIA Kenntnis von einem bislang nicht deklarierten Bankkonto eines Steuerpflichtigen, wird diese das Einkommen und das Vermögen des Steuerpflichtigen entsprechend anpassen. Diese korrigierten Berechnungsgrundlagen darf die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten an andere Amtsstellen (z.B. AHV-Ausgleichskassen oder Stipendienbehörden) weiterleiten, solange sie die Informationen selbst (d.h. Kontonummer, Kontosaldo, Erträge auf dem Konto usw.) nicht weitergibt. Sollen hingegen auch die Informationen selbst weitergegeben werden, sind die Voraussetzungen von Absatz 3 einzuhalten.

Dem empfangenden Staat ist es grundsätzlich untersagt, die erhaltenen Informationen einem anderen Staat bekanntzugeben. Eine Weiterleitung an einen anderen EU-Mitgliedstaat kann nur mit Genehmigung des informierenden Staates erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Staat keine Informationen erhält, die er nicht direkt erhalten könnte. Zudem ist der Fall geregelt, dass Informationen, die EU-Mitgliedstaaten in Anwendung der Amtshilferichtlinie untereinander austauschen, an die Schweiz weitergeleitet werden dürfen, vorausgesetzt der EU-Mitgliedstaat, der die Information ursprünglich übermittelt hat, ist damit einverstanden.

Abs. 4

Absatz 4 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem betroffenen Partnerstaat sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden. Die Bestimmung entspricht inhaltlich jener in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden.

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