Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

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gilt hier nicht der Schwellenwert von 250 000 US-Dollar. Die Regelung, wonach gewisse Rechtsträger keine meldepflichtigen Personen sind, gilt dagegen auch für Neukonten.

Um zu bestimmen, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, muss ein meldendes Finanzinstitut eine Selbstauskunft beim Rechtsträger einholen und deren Plausibilität überprüfen.

Zur Überprüfung, ob ein Rechtsträger ein passiver NFE ist, gelten dieselben Überprüfungsverfahren wie in Abschnitt V. Das Überprüfungsverfahren zur Identifizierung der beherrschenden Personen weicht insofern von jenem in Abschnitt V ab, als das meldende Finanzinstitut in jedem Fall bei dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin oder bei den beherrschenden Personen eine Selbstauskunft zur Bestimmung ihrer Ansässigkeit einholen muss. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen.

Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften

Dieser Abschnitt enthält Zusatzregeln zu den allgemeinen Sorgfaltsvorschriften, unter anderem zur Frage, wann sich ein meldendes Finanzinstitut nicht auf Selbstauskünfte und Belege verlassen kann, sowie zur Zusammenfassung von Kontosalden. Weiter wird klargestellt, dass alle Dollar-Beträge oder Beträge in der Währung eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz im gemeinsamen Meldestandard den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht umfassen (vgl. Art. 10 Abs. 2-3 und 5 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes).

Zudem räumt Anhang I den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die Option ein, ein alternatives Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrages oder Gruppenrentenversicherungsvertrages vorzusehen. Es handelt sich dabei um eine Option, die in Abschnitt VII Randziffer 13 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard vorgesehen ist. Indem Anhang I diese Variante als Option vorsieht, wird den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Flexibilität bei der Umsetzung gewährt sowie die Möglichkeit eingeräumt, diese Frage gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich zu regeln. Nach Artikel 7 Absatz 8 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes legt der Bundesrat fest, welche im Kommentar zum globalen Meldestandard enthaltenen Alternativbestimmungen für die Schweiz anwendbar sein sollen.

Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen

Abschnitt VIII enthält die Definitionen der im gemeinsamen Meldestandard verwendeten Begriffe, darunter „meldendes Finanzinstitut“, „nicht meldendes Finanzinstitut“, „Finanzkonto“ und „meldepflichtiges Konto“. Diese Begriffe werden, soweit nötig, an anderer Stelle im Bericht erläutert.

In Bezug auf die Definition des Begriffes „bestehendes Konto“ sowie des Begriffes „verbundener Rechtsträger“ räumt Anhang I den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die Option ein, die im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Alternativbestimmungen zu wählen (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. C. Nr. 9 und Abschn. VIII Unterabschn. E Nr 4 des gemeinsamen Meldestandards sowie Abschn. VIII Rz. 82 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Werden die Optionen ausgeübt, so wird die Definition des „bestehenden Kontos“ ausgeweitet, um unter bestimmten Voraussetzungen auch Neukonten bestehender Kunden zu umfassen. Der Begriff „verbundener Rechtsträger“ wird ausgeweitet, um den Fall abzudecken, dass die verbundenen Rechtsträger Investmentunternehmen sind. Indem Anhang I diese Varianten als Optionen vorsieht, wird den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Flexibilität bei der Umsetzung gewährt sowie die Möglichkeit eingeräumt, diese Frage gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich zu regeln. Nach Artikel 7 Absatz 8 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes legt der Bundesrat fest, welche im Kommentar zum globalen Meldestandard enthaltenen Alternativbestimmungen für die Schweiz anwendbar sein sollen.

Weiter räumt Anhang I den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz die Option ein, den Finanzinstituten zu gestatten, als Beleg jede Einstufung in ihren Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin zu verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten nationalen oder internationalen

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