Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

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Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, bevor das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde. Meldende Finanzinstitute können auf eine solche Einstufung nur abstellen, wenn die Verwendung des Branchenkodierungssystems im Einklang mit ihrer üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwäscherei (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) steht. Dieses Vorgehen kann den Finanzinstituten gestattet werden, sofern ihnen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. E Nr. 6 des gemeinsamen Meldestandards). Indem Anhang I diese Variante als Option vorsieht, wird den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Flexibilität bei der Umsetzung gewährt sowie die Möglichkeit eingeräumt, diese Frage gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich zu regeln. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Option Gebrauch zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 6 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes).

Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung

Um eine wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten des gemeinsamen Meldestandards sicherzustellen, sollen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen. Insbesondere sollen sie über Vorschriften verfügen, die verhindern, dass Finanzinstitute, Personen oder Intermediäre die Melde- und Sorgfaltspflichten umgehen. Die meldenden Finanzinstitute sollen weiter verpflichtet werden, die unternommenen Schritte sowie die herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, die zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nötig sind. Die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz sollen ebenfalls über Kontrollmechanismen verfügen, um zu prüfen, ob die meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten. Diese Kontrollmechanismen sollen auch nicht dokumentierte Konten erfassen. Schliesslich sollen auch Verfahren umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollen die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz auch im Falle der Nichteinhaltung Sanktionen vorsehen.

Die in Abschnitt IX enthaltenen Bestimmungen sind nicht direkt anwendbar und müssen im innerstaatlichen Recht konkretisiert werden. Dies soll für die Schweiz im Rahmen des künftigen AIA-Gesetzes erfolgen.

5.5 Erläuterungen zum Anhang II

Die EU hat in der Amtshilferichtlinie einen Anhang II mit ausgewählten Auszügen aus dem Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard aufgenommen. Um eine einheitliche Umsetzung des AIA-

Standards der OECD unter den EU-Mitgliedstaaten und im Verhältnis der Schweiz zu den EU-

Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist dieser Anhang II ebenfalls im AIA-Abkommen mit der EU aufgenommen worden. Im Rahmen des MCAA sind die Kommentare zur Mustervereinbarung und zum gemeinsamen Meldestandard Teil der im MCAA enthaltenen Definition des gemeinsamen Meldestandards. Sie finden somit für die Schweiz Anwendung, sodass auch für die Schweiz eine einheitliche Umsetzung des AIA-Standards gegenüber allen Partnerstaaten gewährleistet ist.

1. Änderung der Gegebenheiten

Dieser Absatz enthält den Abschnitt III, Randziffer 17 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard, ergänzt durch einen Teil des Abschnitts III, Randziffer 13 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er umfasst eine Umschreibung, was als „Änderung der Gegebenheiten“ gilt, sowie der vorzunehmenden Massnahmen, wenn sich ein meldendes Finanzinstitut auf die im gemeinsamen Meldestandard beschriebene Überprüfung der Hausanschrift verlassen hat und eine Änderung der Gegebenheiten betreffend die ursprünglichen Belege eintritt.

2. Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern

Dieser Absatz enthält den Abschnitt VI, Randziffer 20 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er stellt klar, dass eine Selbstauskunft im Rahmen der Feststellung der beherrschenden

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