Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten
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säumigen Finanzinstitut. Die durch die zuständige Schweizer Behörde zu treffenden Massnahmen werden sich aus dem zukünftigen AIA-Gesetz ergeben. Der Vorentwurf des AIA-Gesetzes sieht insbesondere Kontrollen und Strafbestimmungen vor. Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils zwischen den zuständigen Behörden. Das AIA-Abkommen mit der EU sieht keinen direkten Kontakt zwischen der zuständigen Behörde eines Staates und einem meldenden Finanzinstitut eines anderen Staates vor. Artikel 4 stimmt mit dem entsprechenden Artikel in der Mustervereinbarung der zuständigen Behörden überein.
Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen
Das AIA-Abkommen mit der EU enthält mit Artikel 5 auch eine Verpflichtung zum Informationsaustausch auf Ersuchen. Artikel 5 wird durch ein Protokoll (Art. 3 des Änderungsprotokolls) und durch eine Erklärung der Schweiz ergänzt (vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 5.6). Das Protokoll enthält Präzisierungen zu den Voraussetzungen der zu leistenden Amtshilfe. In der Erklärung hält die Schweiz fest, dass sie keine Amtshilfe leisten wird, wenn das Amtshilfeersuchen auf rechtswidrig erlangten Daten beruht. Diese Regelung entspricht grundsätzlich jener in den DBA.
Der im AIA-Abkommen mit der EU vorgesehene Informationsaustausch auf Ersuchen entspricht bezüglich Inhalt und Umfang dem OECD-Standard, wie er insbesondere in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und dem dazugehörigen Kommentar festgehalten ist. Er umfasst auch Gruppenersuchen. Weiter können Informationen für die Anwendung und Durchsetzung sämtlicher Steuern ausgetauscht werden. DBA, Steuerinformationsabkommen, Amtshilfeübereinkommen und das vorliegende AIA-Abkommen mit der EU sind im Prinzip gleichwertige Instrumente für die Vereinbarung eines standardkonformen Informationsaustauschs auf Ersuchen. (Zu den parallel bestehenden Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch auf Ersuchen vgl. die Ausführungen zum Amtshilfeübereinkommen in Kapitel 3.)
Da die Schweiz mit den meisten EU-Mitgliedstaaten ein DBA mit einer standardkonformen Bestimmung zum Informationsaustausch auf Ersuchen abgeschlossen hat, führt Artikel 5 des AIA-
Abkommens mit der EU nur in geringem Mass zu einer Erhöhung der Anzahl Partnerstaaten mit einer standardkonformen Informationsaustauschklausel. Mit Kroatien, Litauen und Lettland hat die Schweiz bislang kein DBA mit einer standardkonformen Informationsaustauschklausel vereinbart; Kroatien und Litauen sind aber dem Amtshilfeübereinkommen beigetreten. Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU führt aber auch insofern für gewisse EU-Mitgliedstaaten zu einer Ausweitung des Informationsaustauschs auf Ersuchen, als er betreffend die Steuern, für deren Anwendung und Durchsetzung Informationen ausgetauscht werden können, einen weiteren Anwendungsbereich als in den DBA definiert.19
Der Vollzug des Informationsaustauschs auf Ersuchen in Anwendung des AIA-Abkommens mit der EU wird im StAhiG geregelt (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG und die Ausführungen in Kapitel 6.1).
Art. 6 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
Artikel 6 richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz bzw. zur Geheimhaltung.
Abs. 1
Nach Absatz 1 müssen Informationen, die ein EU-Mitgliedstaat oder die Schweiz nach diesem AIA-Abkommen mit der EU erhalten haben, ebenso vertraulich gehalten und geschützt werden wie Informationen, die der EU-Mitgliedstaat oder die Schweiz aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts erhalten haben. Der informierende Staat kann dem empfangenden Staat mitteilen, welche Schutzbestimmungen seines innerstaatlichen Rechts auch vom empfangenden Staat einzuhalten sind, um das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherzustellen. Die bezeichneten Schutzbestimmungen sollen aber nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um den Datenschutz zu gewährleisten. Im Rahmen der Vorlagen zum Amtshilfeübereinkommen und zum MCAA, die ähnliche Bestimmungen enthalten,
19Das betrifft die DBA mit Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Lu-
xemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und der Slowakei.
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