Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

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Art. 9 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen

Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens wurde unverändert als Artikel 9 ins AIA-Abkommen mit der EU übernommen20. Nach Absatz 1 werden Dividendenzahlungen von Tochter- an Muttergesellschaften im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gegenseitig im Quellenstaat nicht besteuert, wenn:

 eine direkte Beteiligung von 25 % oder mehr am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft seit

mindestens zwei Jahren besteht,

 keine der beiden Gesellschaften in einem Drittstaat ansässig ist,

 keine der beiden Gesellschaften steuerbefreit ist, und

 beide Gesellschaften die Form einer Kapitalgesellschaft aufweisen.

Innerstaatliche oder auf Abkommen beruhende Vorschriften in der Schweiz oder den EU-

Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug oder Missbrauch bleiben vorbehalten.

Nach Absatz 2 werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gegenseitig im Quellenstaat nicht besteuert, wenn:

 diese Gesellschaften durch eine Beteiligung von 25 % oder mehr seit mindestens zwei Jahren mit-

einander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die eine direkte Beteiligung von 25 % oder mehr am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft seit mindestens zwei Jahren hält,

 die eine Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebs-

stätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält,

 keine der beiden Gesellschaften in einem Drittstaat ansässig ist und keine der Betriebsstätten in

einem Drittstaat gelegen ist,

 alle Gesellschaften, insbesondere bezüglich Zinsen und Lizenzgebühren, unbeschränkt der Kör-

perschaftssteuer unterliegen, und

 jede Gesellschaft die Form einer Kapitalgesellschaft aufweist.

Innerstaatliche oder auf Abkommen beruhende Vorschriften in der Schweiz oder den EU-

Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug oder Missbrauch bleiben auch im Bereich der Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren vorbehalten.

Gestützt auf Absatz 3 bleiben DBA zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten unberührt, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen.

Art. 10 Kündigung

Das AIA-Abkommen mit der EU kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Für alle unter dem AIA-Abkommen mit der EU erhaltenen Informationen gelten die Datenschutzbestimmungen nach Artikel 6 auch im Falle einer Kündigung weiter.

Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich

Das AIA-Abkommen mit der EU gilt für die Schweiz und für alle Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union21 (EU-Vertrag, EUV) angewendet wird. Artikel 52 EUV regelt in Verbindung mit Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union22 (AEUV) den räumlichen Geltungsbereich des EU-Vertrags. So fällt beispielsweise Gibraltar unter Artikel 355 Absatz 3 AEUV, wonach die Verträge auf die europäischen Hoheitsgebiete Anwendung finden, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.

20Im Vergleich zu Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens wurden einzig nicht mehr relevante,

Passagen gestrichen, die übergangsrechtlicher Natur waren.

21Vertrag über die Europäische Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S.13-390, konsolidierte Fassung.

22Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S.47-390,

konsolidierte Fassung.

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