Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

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Personen im Zusammenhang mit einem Neukonto eines passiven NFE nur von dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin oder von der beherrschenden Person abgegeben werden kann.

3. Ansässigkeit eines Finanzinstituts

Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 4 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard, kombiniert mit dem Abschnitt VIII, Randziffer 5 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Diese Randziffern enthalten Ausführungen zur Ansässigkeit eines Finanzinstituts. Der Kommentar unterscheidet zwischen drei Fällen:

1. Das Finanzinstitut ist in einem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. Es gilt für die Zwecke

des gemeinsamen Meldestandards als in diesem Staat ansässig.

2. Das Finanzinstitut, das kein Trust ist, ist in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig.

Ein solches Finanzinstitut gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig in dem Staat oder Hoheitsgebiet, (i) nach dessen Recht es eingetragen ist, (ii) in dem sich der Ort seiner Geschäftsleitung (einschliesslich seiner tatsächlichen Verwaltung) befindet oder (iii) in dem es der Finanzmarktausicht untersteht.

3. Das Finanzinstitut ist ein Trust. Zusätzlich zu einer allfälligen Ansässigkeit nach Ziffer 1,23 gilt es

für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig in dem Staat oder Hoheitsgebiet, in dem sein Treuhänder (Trustee) ansässig ist. Hat es mehrere Treuhänder (Trustee) und sind diese in verschiedenen Staaten und Hoheitsgebieten ansässig, so ist auch der Trust in mehreren Staaten ansässig.

Führen die Ziffern 1 und 2 dazu, dass ein Finanzinstitut in mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig ist, so gilt es als in dem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig, in dem es Konten führt. Führt hingegen Ziffer 3 zu einer Mehrfachansässigkeit, sind Mehrfachmeldungen die Folge. Jeder Treuhänder (Trustee) hat die Überprüfung, Identifikation und Meldung nach dem Recht seines Ansässigkeitsstaates vorzunehmen. Der Vorentwurf des AIA-Gesetzes enthält in Artikel 4 dieselbe Regelung.

4. Geführte Konten

Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 62 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er führt aus, nach welchen Regeln bestimmt wird, wo die Konten von Finanzinstituten geführt werden.

5. Trusts, die passive NFEs sind

Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 108 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er führt aus, wo Rechtsträger wie Personengesellschaften oder ähnliche Rechtsgebilde, die keine steuerliche Ansässigkeit haben, als ansässig gelten. Weiter führt er aus, dass Trusts, die passive NFEs sind, nicht als ähnliche Rechtsgebilde gelten. Ohne diese Regelung würde es zu Doppelmeldungen kommen.

6. Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers

Dieser Absatz enthält den Abschnitt VIII, Randziffer 153 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Er enthält Ausführungen zur Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers.

5.6 Erläuterungen zum Änderungsprotokoll

Das Änderungsprotokoll besteht aus vier Artikeln.

Art. 1

Im Rahmen des Artikels 1 des Änderungsprotokolls wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen durch ein neues AIA-Abkommen mit der EU ersetzt. Der Titel des Zinsbesteuerungsabkommens wird geändert und lautet neu „Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung

23Da das Schweizer Steuerrecht Trusts als transparent behandelt, kann kein Trust für die Zwecke

des gemeinsamen Meldestandards nach Ziffer 1 als in der Schweiz ansässig gelten.

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