Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens
Abs. 1
Bei Schwierigkeiten in der Umsetzung oder Auslegung des AIA-Abkommens mit der EU sind auf Verlangen eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden vorgesehen. Handelt es sich um Auslegungsfragen, so kann die Europäische Kommission auf Verlangen einer zuständigen Behörde an der Konsultation teilnehmen. Die Europäische Kommission und die anderen zuständigen Behörden sind über das Resultat der Konsultationen zu informieren.
Abs. 2
Nach Absatz 2 kann der Informationsaustausch unter dem AIA-Abkommen mit der EU von einer zuständigen Behörde gegenüber einer anderen zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn das AIA-Abkommen mit der EU in erheblichem Umfang nicht eingehalten wird oder wurde und eine Konsultation nach Absatz 1 zu keinem angemessenen Ergebnis führte. Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, den Informationsaustausch unter dem AIA-Abkommen mit der EU gegenüber einem Partnerstaat auszusetzen, muss die zuständige Behörde dieses Partnerstaats schriftlich darüber informieren. Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten können beispielsweise eine Aussetzung des Informationsaustauschs unter dem AIA-Abkommen mit der EU rechtfertigen.
Art. 8 Änderungen
Abs. 1 - 4
Das AIA-Abkommen mit der EU kann nach vorgängigen Konsultationen mit einem Änderungsprotokoll oder einem neuen Abkommen abgeändert werden. Diese Konsultationen finden im Zuge von Änderungen des OECD-Standards oder anderer internationaler Entwicklungen oder zur Verbesserung der Funktionsweise des Abkommens statt. Im Hinblick auf die Konsultationen kann jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen informieren, die das AIA-Abkommen mit der EU tangieren könnten, was auch den Abschluss relevanter Abkommen einer Vertragspartei mit Drittstaaten umfasst. Die Konsultationen werden auf Verlangen einer Vertragspartei innerhalb eines Monats oder in dringenden Fällen so rasch wie möglich abgehalten.
Abs. 5
Falls eine der Vertragsparteien eine von der OECD beschlossene Änderung am AIA-Standard umgesetzt hat, sei es für die EU-Mitgliedstaaten in der Amtshilferichtlinie oder für die Schweiz in einem Abkommen mit einem Drittstaat oder in der nationalen Gesetzgebung, kann sie Konsultationen zur Anpassung der Anhänge I und II des Abkommens verlangen. Falls die Konsultationen zu einem Konsens über die notwendigen Anpassungen der Anhänge I und II führen, kann die Vertragspartei, welche die Konsultationen verlangt hat, die angepassten Anhänge I und II provisorisch bis zur formalen Anpassung des Abkommens anwenden. Dieses Vorgehen erleichtert es den Vertragsparteien, gegenüber allen Partnerstaaten einen einheitlichen Standard anzuwenden. Mit diesem erleichterten Verfahren werden die jeweils nötigen internen Genehmigungsverfahren nicht tangiert. Die provisorische Anwendung von Änderungen am AIA-Standard kann erst erfolgen, nachdem solche Änderungen nach den internen Vorgaben der Schweiz bzw. der EU genehmigt worden sind (für die EU: Revision der Amtshilferichtlinie; für die Schweiz: Genehmigung eines Abkommens mit einem Drittstatt oder Revision der nationalen Gesetzgebung). Dieses Verfahren betrifft nur Änderungen am gemeinsamen Meldestandard, das heisst an den Sorgfaltspflichten, welche die Finanzinstitute zur Identifizierung meldepflichtiger Konten zu erfüllen haben. Andere Änderungen, wie zum Beispiel eine Ausweitung der auszutauschenden Informationen, würden zwingend eine formale Anpassung des Abkommens erfordern.
242 \ COO.2255.101.2.276930 16/33