Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Doppelbesteuerungsabkommen
Die Amtshilfeklauseln in den von der Schweiz abgeschlossenen DBA sind auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beschränkt. Im Protokoll zum DBA wird jeweils festgehalten, dass die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Damit der AIA im Verhältnis zu einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss deshalb eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden. Das AIA-Abkommen mit der EU stellt eine solche staatsvertragliche Rechtsgrundlage dar.
Überschneidungen zwischen dem AIA-Abkommen mit der EU und einzelnen DBA mit EU-
Mitgliedstaaten gibt es in den Bereichen Informationsaustausch auf Ersuchen (Art. 5 des AIA-
Abkommens mit der EU) und Quellensteuerbefreiung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen (Art. 9 des AIA-Abkommens mit der EU). Mit Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen kann auf die obigen Ausführungen zum Amtshilfeübereinkommen verwiesen werden. Bei der Quellensteuerbefreiung kann sich ein betroffenes Unternehmen auf die für ihn günstigere Rechtsgrundlage berufen. Es wird Artikel 9 des AIA-Abkommens mit der EU anrufen, wenn das anwendbare DBA zum Beispiel keine Nullsätze für grenzüberschreitende Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsieht. (Vgl. zum Ganzen die Ausführungen zu den Artikeln 5 und 9 im Kapitel 5.3.)
Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich
Am 1. Januar 2013 sind die Quellensteuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich13 bzw. Österreich14 in Kraft getreten. Die Abkommen enthalten eine Vergangenheitsregularisierung, wonach Personen mit Wohnsitz in einem Partnerstaat ihre bestehenden Vermögenswerte bei einer Bank in der Schweiz mittels einer Einmalzahlung oder einer freiwilligen Meldung nachversteuern. Diese Vergangenheitsregularisierung ist mittlerweile abgeschlossen. Im Weiteren sehen die Quellensteuerabkommen die Erhebung einer abgeltenden Quellensteuer auf den Kapitalerträgen und -gewinnen der in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerte von Personen mit Wohnsitz in einem
Partnerstaat vor. Alternativ haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, ihre Zahlstelle zu ermächtigen, die Kapitaleinkünfte dem Partnerstaat zu melden. Mit der Umsetzung des AIA-Standards erübrigt sich eine Besteuerung von Kapitaleinkünften gestützt auf die Quellensteuerabkommen. Die Schweiz wird daher bilateral mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich je eine Vereinbarung über die Aufhebung des Quellensteuerabkommens treffen. Darin ist ein reibungsloser Übergang zum AIA gestützt auf das AIA-Abkommen mit der EU sicherzustellen. In Artikel 1 Absatz 2 des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses wird der Bundesrat zum Abschluss dieser Aufhebungsvereinbarungen ermächtigt. (Zur Aufhebung des Bundesgesetzes vom 15. Juni 201215 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG), vgl. die Ausführungen in Kapitel 6.2.)
Betrugsbekämpfungsabkommen
Das Betrugsbekämpfungsabkommen16 regelt die Amts- und Rechtshilfe bei Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Bereich der indirekten Steuern (Zollabgaben, Mehrwertsteuern, besondere Verbrauchssteuern auf Alkohol, Tabak, Mineralöl etc.), der Subventionen und des öffentlichen Beschaffungswesens. Da das Betrugsbekämpfungsabkommen noch nicht von allen EU-
Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, ist es noch nicht in Kraft getreten. Die Schweiz hat das Abkommen am 23. Oktober 2008 ratifiziert und wendet es seit 2009 gegenüber den EU-Mitgliedstaaten vorzeitig an, die es ratifiziert haben.
13Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, geändert durch das am 20. März 2012 unterzeichnete Protokoll (SR 0.672.936.74).
14Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Repub-
lik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
(SR 0.672.916.33).
15SR 672.4
16Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (SR 0.351.926.81).
242 \ COO.2255.101.2.276930 8/33