Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

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- die Eröffnung von exploratorischen Gesprächen mit der EU-Kommission über die Wahrung und

Verbesserung des Marktzutritts für Schweizer Finanzintermediäre in den EU-Raum, unter Ausschluss übriger Dienstleistungen;

- die Einhaltung der Parameter des bundesrätlichen Verhandlungsmandats vom 8. Oktober 2014;

- die Förderung des gemeinsamen Interesses an einer konsequenten Umsetzung des globalen

Standards der OECD mit effektiven Überprüfungsmechanismen, um ein Level Playing Field zu erreichen.

Mit Blick auf die globale Einführung des AIA liegt es im Interesse der Schweiz, mit der EU als wichtigstem Handels- und Investitionspartner ein entsprechendes Abkommen abzuschliessen. Würde das Abkommen nicht per 1. Januar 2017, sondern auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft treten, könnte die Schweiz die gegenüber dem Global Forum 2014 gemachte Ankündigung nicht erfüllen.

5 Ausführungen zum Änderungsprotokoll

5.1 Vorbemerkungen

Die Schweiz und die EU haben ein Änderungsprotokoll zum bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Es besteht aus 4 Artikeln (vgl. die Ausführungen in Kapitel 5.6).

Durch den Artikel 1 des Änderungsprotokolls wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen umfassend geändert und in ein neues AIA-Abkommen mit der EU überführt, das aus 11 Artikeln und drei Anhängen besteht (vgl. dazu die Ausführungen in den Kapiteln 5.3 - 5.5). Der Anhang I enthält den von der OECD verabschiedeten gemeinsamen Meldestandard, der Anhang II Auszüge aus dem Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard und der Anhang III die Liste der zuständigen Behörden.

Die Artikel 2 - 4 des Änderungsprotokolls regeln dessen Inkraftsetzung und Anwendbarkeit, die Ergänzung des AIA-Abkommens mit der EU mit einem Protokoll zum Informationsaustausch auf Ersuchen sowie die Sprachen des Änderungsprotokolls (vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 5.6). Die Form eines Änderungsprotokolls wurde gewählt, weil das Mandat der Europäischen Kommission sich auf die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens bezieht und so gewisse Elemente des bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens in das neue AIA-Abkommen mit der EU überführt werden konnten.

5.2 Erläuterungen zur Präambel des Änderungsprotokolls

Die Präambel erläutert den Zweck und die Rahmenbedingungen des Änderungsprotokolls. Sie legt dar, dass das Änderungsprotokoll der Umsetzung des globalen AIA-Standards zwischen den Vertragsparteien und der Verbesserung der internationalen Steuerkonformität dient.

Speziell hingewiesen wird in der Präambel darauf, dass mit dem Änderungsprotokoll die Klausel für den Informationsaustausch auf Ersuchen an den geltenden OECD-Standard (Art. 26 des OECD-Musterabkommens) angepasst wird.

Zudem wird der Erwartung Ausdruck verliehen, dass die Vertragsparteien ihr jeweiliges Datenschutzrecht im Zusammenhang mit den ausgetauschten Informationen anwenden und sich gegenseitig über Änderungen des Datenschutzrechts sowie der entsprechenden Umsetzungspraxis orientieren. Die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz müssen zudem zum Schutz der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips angemessene Massnahmen ergreifen und eine effektive Infrastruktur zur Umsetzung des AIA zur Verfügung stellen (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 6 des AIA-Abkommens mit der EU).

Schliesslich bringt der letzte Abschnitt der Präambel zum Ausdruck, dass die Kategorien der meldepflichtigen Finanzinstitute und der meldepflichtigen Konten sowie der Umfang der ausgetauschten Informationen im AIA-Abkommen mit der EU so definiert wurden, dass für Steuerpflichtige die Möglichkeit beschnitten wird, Meldungen des relevanten Einkommens und des Vermögens zu vermeiden. Der vorgesehene Informationsaustausch sei notwendig und verhältnismässig, um den Steuerverwaltungen der Vertragsparteien die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung zu ermöglichen. Der

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