Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
7 Auswirkungen der Vorlage
7.1 Sach- und Personalausgaben
Die Implementierung des AIA-Standards der OECD wird bei der ESTV zu einem erhöhten finanziellen Aufwand führen. Die ESTV wird zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit den Partnerstaaten wie auch mit den kantonalen Steuerverwaltungen (und allenfalls weiteren Behörden, vgl. die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes) in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen. Die nachfolgenden Ausführungen basieren weitgehend auf denjenigen, die bereits im Erläuterungsbericht zum MCAA enthalten sind26.
Für die Umsetzung des Projekts AIA gegenüber der EU wie auch ausgewählten anderen Staaten gestützt auf das MCAA benötigt die ESTV in den Jahren 2015-2017 fünf Vollzeitstellen. Für die Entwicklung eines EDV-Systems fallen bis zur Inbetriebnahme Anfang 2018 Sachmittel von rund 7,5 Millionen Franken an. Ab 2018 werden für den laufenden Betrieb jährlich schätzungsweise 3 Millionen Franken benötigt. Die konkret benötigten Ressourcen ab dem Jahr 2016 werden im Rahmen der Gesamtbeurteilungen Ressourcen im Personal- beziehungsweise Informatikbereich 2015 beantragt. Für die Finanzierung der zusätzlich benötigten Mittel im Jahr 2015 ist ein Nachtragsbegehren nicht auszuschliessen. Die für den laufenden Betrieb ab 2018 benötigten Personal- und Sachausgaben werden mit dem Inkraftsetzungsbeschluss zum AIA Gesetz im Laufe des Jahres 2016 anbegehrt werden, da der konkrete Bedarf für den Betrieb des AIA zu diesem Zeitpunkt gezielter abgeschätzt werden kann.
Die für das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU sowie für die beiden Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich eingesetzten personellen Ressourcen werden im Lauf der nächsten Jahre grundsätzlich freigesetzt.
Die Umsetzung des AIA-Standards führt auch bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu personellen und informatikbezogenen Mehrkosten von schätzungsweise mehreren Millionen Franken. Die Informatiksysteme müssen angepasst werden, um die neu erhaltenen Daten zu integrieren, und Letztere müssen ausgewertet werden. Dies kann auch zu Mehraufwendungen infolge von Nachbesteuerungsverfahren führen.
7.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Der Übergang zum AIA ist einer der Faktoren – zusammen mit der Umsetzung der von den G-20- Staaten angestossenen globalen Regulierungsagenda, vermehrten Schwierigkeiten beim Marktzutritt für Schweizer Anbieter im Ausland sowie sinkenden Erträgen im Tiefzinsumfeld –, die eine grundlegende Überprüfung der Geschäftsmodelle der Schweizer Finanzdienstleister in Gang gebracht haben. Von der Einführung des AIA sind diejenigen Finanzinstitute direkt betroffen, die Kundenvermögen aus der EU in der Schweiz verwalten und deshalb die für die Umsetzung des AIA nötigen Prozesse einführen müssen. Auch ist ein Einfluss auf die Höhe der in der Schweiz verwalteten Vermögen möglich,
wenn Kundinnen und Kunden aus der EU ihre Vermögenswerte ins Ausland verschieben oder diese zur Steuerbegleichung verwenden.
Der Prozess der Transition hat in der Schweiz vor einiger Zeit begonnen, und es ist anzunehmen,
dass die entsprechenden Erwartungen bereits gebildet sind: Mit der im Dezember 2009 verabschiedeten und im Februar 2012 konkretisierten Weissgeldstrategie hatte der Bundesrat den Prozess zur Steuertransparenz eingeleitet. Die Schweiz hat in diesem Rahmen am 1. Januar 2013 je ein Quellensteuerabkommen mit Österreich und dem Vereinigten Königreich in Kraft gesetzt. Bereits seit 2005 ist zudem das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU in Kraft, das freiwillige Meldungen erlaubt. Das Änderungsprotokoll, das Gegenstand dieser Vorlage ist, sieht einen Systemwechsel zum AIA vor. Insofern dürfte der Effekt des AIA auf die Finanzbranche und auch auf die Volkswirtschaft zwar spürbar
26Erläuternder Bericht zur multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automati-
schen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen, S. 51-54.
242 \ COO.2255.101.2.276930 30/33