Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten
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Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten
Unterabschnitt A wiederholt die unter dem AIA zu meldenden und auszutauschenden Informationen, wie sie bereits im AIA-Abkommen mit der EU festgehalten sind (vgl. dazu Art. 2 des AIA-Abkommens mit der EU). Diese Liste ist im Zusammenhang mit den Unterabschnitten C - E zu lesen, die Ausnahmen enthalten.
Die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, müssen nur gemeldet werden, wenn diese in den Unterlagen des Finanzinstituts enthalten sind oder nach innerstaatlichem Recht zu erfassen sind. In der Schweiz wird das Geburtsdatum in der Regel im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfasst. Hingegen sieht das schweizerische Recht keine Pflicht zur Erfassung der Steueridentifikationsnummer vor. Ausgenommen ist das FATCA-Abkommen, welches die Pflicht zur Erfassung der US-Steueridentifikationsnummer von US-Personen festlegt. Verfügen meldende Finanzinstitute nicht über die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum, so müssen sie angemessene Anstrengungen unternehmen, um diese zu beschaffen.
Da nach schweizerischem Recht keine Verpflichtung besteht, den Geburtsort zu erfassen, muss dieser von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten nicht gemeldet werden.
Abschnitt II: Allgemeine Sorgfaltspflichten
Ein Konto gilt ab dem Zeitpunkt als meldepflichtig, ab dem es als solches identifiziert wird. Es ist jährlich zu melden, auch wenn sein Wert bzw. Saldo null oder negativ ist. Dasselbe gilt für Konten, denen kein Betrag gutgeschrieben worden ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.
Die EU-Mitgliedstaaten und die Schweiz können den meldenden Finanzinstituten gestatten, dritte Dienstleister beizuziehen und die Sorgfaltspflichten für Neukonten auf bestehende Konten und jene für Konten von hohem Wert auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Der Bundesrat schlägt im Vorentwurf des AIA-Gesetzes vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 und 2 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes).
Abschnitt III: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen
Grundsätzlich müssen meldende Finanzinstitute alle bestehenden Konten natürlicher Personen überprüfen, wobei die anzuwendenden Sorgfaltspflichten für Konten von geringerem Wert und für Konten von hohem Wert unterschiedlich ausgestaltet sind.
Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt. Diese Ausnahme besteht nur, sofern die Gesetze den Verkauf solcher Verträge an eine in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person verhindern und dies unabhängig davon wo die Transaktion erfolgt. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu dieser Ausnahme enthalten (Abschn. III Rz. 2-3 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Das Änderungsprotokoll wird durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dieser Ausnahmebestimmung ergänzt (vgl. Kapitel 5.6, Ausführungen zur vierten Erklärung).
Unterabschnitt D regelt ausgehend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls die Frage, in welchem Zeitrahmen die Überprüfung bestehender Konten natürlicher Personen vorzunehmen ist. Es handelt sich um die gleichen Ein-Jahres- und Zwei-Jahres-Fristen, wie sie im Vorentwurf des AIA-Gesetzes vorgesehen sind.
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