Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten
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Das AIA-Abkommen mit der EU tangiert das Betrugsbekämpfungsabkommen grundsätzlich nicht. Einzig im Bereich der Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf Artikel 5 des AIA-Abkommens mit der EU, der auf sämtliche Steuerarten (d.h. direkte und indirekte Steuern) anwendbar ist, gibt es eine Überschneidung mit dem Anwendungsbereich des Betrugsbekämpfungsabkommens. Beide Abkommen bilden eine mögliche Grundlage für Amtshilfeersuchen bezüglich indirekter Steuern.
4 Würdigung
Übernahme internationaler Standards
Das AIA-Abkommen mit der EU sieht den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD vor. Obwohl die EU in einzelnen Punkten über den AIA-Standard der OECD hinausgehen wollte, konnte erreicht werden, dass dieser ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen wurde. Dort wo er dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten offenlässt, sind diese auch im Abkommen enthalten. Ausserdem enthält das Abkommen ein erleichtertes Verfahren zur Anwendung von künftigen Weiterentwicklungen des gemeinsamen Meldestandards im Verhältnis Schweiz-EU. Voraussetzung ist, dass diese Weiterentwicklungen im internen Recht schon übernommen worden sind. Diese verschiedenen Elemente ermöglichen die Anwendung eines einheitlichen AIA-Standards mit allen Partnerstaaten.
Weiter konnte im Zusammenhang mit dem Datenschutz eine Regelung vereinbart werden, die nicht über den AIA-Standard der OECD hinausgeht und die Anwendung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen in der Schweiz bzw. in der EU vorsieht.
Mit Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen wurde ebenfalls der geltende internationale Standard vereinbart. Die im Rahmen des AIA übermittelten Informationen könnten Grundlage sein für weitere Abklärungen der Steuerbehörden der Vertragsparteien. Der AIA und der Informationsaustausch auf Ersuchen sind in diesem Sinne als sich ergänzende Instrumente zu sehen.
Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenz-
gebühren zwischen verbundenen Unternehmen
Die entsprechende Abkommensbestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU übernommen17. Sie ist im Interesse des Schweizer Wirtschaftsstandortes, weil damit den Schweizer Gesellschaften, die Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren von anderen Konzerngesellschaften aus einem EU-Mitgliedstaat erzielen, die gleichen steuerlichen Vorteile gewährt werden wie Gesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Mit dieser Bestimmung dürfen keine Quellensteuern auf solchen Zahlungen erhoben werden. In vielen Fällen stellt dies eine namhafte Reduktion der steuerlichen Gesamtbelastung eines Konzerns dar, denn Quellensteuern auf Zahlungen innerhalb eines Konzerns führen oft - mangels Möglichkeit zu deren effektiven Anrechnung im Staat des Empfängers - zu einer Überbesteuerung. Die Abkommensbestimmung kommt insbesondere in Bezug auf die Einkünfte zum Tragen, die nicht bereits aufgrund des innerstaatlichen Rechts des entsprechenden EU-Mitgliedstaats oder eines DBA mit der Schweiz ohnehin quellensteuerbefreit sind.
Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA
Das Änderungsprotokoll enthält die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten. Dadurch wird sichergestellt, dass beide Systeme nicht parallel zur Anwendung gelangen, sondern der AIA das Zinsbesteuerungssystem ohne Unterbruch ablöst.
Vergangenheitsregularisierung
Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren Regularisierungsprogramme lanciert. In EU-Mitgliedstaaten, die eine unbefristete Regularisierungsmöglichkeit kennen, ist zudem die Anzahl der teilnehmenden Steuerpflichtigen angesichts der verstärkten Bemühungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung stark angestiegen. Als Beispiel kann Deutschland und die straflose Selbstanzeige
17Im Vergleich zu Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens wurden einzig nicht mehr relevante,
Passagen gestrichen, die übergangsrechtlicher Natur waren.
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