Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

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Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von hohem Wert

Bestehende Konten von hohem Wert sind Konten, die einen aggregierten Wert von mehr als 1 Million US-Dollar aufweisen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. l des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Bei solchen Konten gelten erweiterte Sorgfaltspflichten, die unter anderem eine Suche in Papierunterlagen und die Nachfrage bei dem Kundenbetreuer oder der Kundenbetreuerin nach den Fakten, die ihm oder ihr bekannt sind, beinhalten.

Bei Konten von hohem Wert kommt das Hausanschriftverfahren nicht zur Anwendung. Es muss eine elektronische Indiziensuche durchgeführt werden. Weiter ist eine Suche in den Papierunterlagen vorgesehen, wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts die nötigen Felder für alle oben genannten Faktoren nicht enthalten. Werden zum Beispiel alle oben genannten Faktoren ausser Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen elektronisch erfasst und sind diese elektronischen Daten durchsuchbar, so kann ein Finanzinstitut die Suche in den Papierunterlagen auf die Suche nach Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen beschränken. Zusätzlich zu der elektronischen Indiziensuche und der Suche in den Papierunterlagen muss für Konten von hohem Wert eine Befragung des Kundenbetreuers oder der Kundenbetreuerin durchgeführt werden. Für das weitere Verfahren wird auf die Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert verwiesen.

Abschnitt IV: Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen

Bei Neukonten natürlicher Personen sieht der gemeinsame Meldestandard die Einholung einer Selbstauskunft im Rahmen der Kontoeröffnung vor. Die Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich auf alle Konten anzuwenden. Eine gültige Selbstauskunft muss vom Kontoinhaber oder von der Kontoinhaberin unterzeichnet und datiert sein sowie Name, Wohnadresse, Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum enthalten. Nachdem das meldende Finanzinstitut die Selbstauskunft erhalten hat, muss es die Plausibilität dieser Selbstauskunft überprüfen. Dabei ist vorgesehen, dass sich das Finanzinstitut auf die bei der Kontoeröffnung beschafften Informationen stützt, einschliesslich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten Unterlagen.

Der gemeinsame Meldestandard und der dazugehörige Kommentar führen aus, dass eine Selbstauskunft gültig ist, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes). Sie enthalten weitergehende Ausführungen dazu (vgl. insbesondere Abschn. IV Rz. 12 ff. des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Weiter wird in Artikel 16 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes festgelegt, dass eine Person, die eine Selbstauskunft abgegeben hat, verpflichtet ist, dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut Änderungen an den in der Selbstauskunft gemachten Angaben mitzuteilen. Demnach liegt die Verantwortung zur Aktualisierung der beim Finanzinstitut dokumentierten Angaben nicht nur beim Finanzinstitut, sondern auch bei der Person, welche die Selbstauskunft ausgefüllt hat.

Abschnitt V: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern

Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern müssen die Finanzinstitute feststellen, (1) ob der Rechtsträger selbst eine meldepflichtige Person ist, und (2) ob der Rechtsträger ein passiver Non Financial Entity (NFE) ist, bei dem dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist. Der Begriff „passiver NFE“ wird in Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 8 des gemeinsamen Meldestandards definiert. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist und kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Ein Trust oder eine Stiftung mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Trust gilt typischerweise als passiver NFE.

Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind bestehende Konten von Rechtsträgern, die einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweisen, sofern der Staat, der den gemeinsamen Meldestandard umsetzt, dies gestattet. Diese Ausnahme wurde im gemeinsamen Meldestandard eingeführt, um die Umsetzungskosten der Finanzinstitute zu reduzieren,

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