Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten
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6 Umsetzungsrecht und Änderung bisherigen Rechts
6.1 Umsetzungsrecht für das AIA-Abkommen mit der EU
Das AIA-Abkommen mit der EU enthält im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-
Mitgliedstaaten die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA, den Informationsaustausch auf Ersuchen und die Quellensteuerbefreiung von Zins-, Dividenden- sowie Lizenzgebührenzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen.
Das AIA-Abkommen mit der EU sieht in Artikel 2 einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vor. Es gilt somit als anderes internationales Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes. Dementsprechend wird bei der Umsetzung des AIA mit der EU das AIA-Gesetz zur Anwendung kommen, soweit dessen Bestimmungen sich nicht auf die Umsetzung des AIA gestützt auf das MCAA beschränken. Es besteht die Erwartung, dass jeder Staat, der den AIA-Standard der OECD umsetzt, eine für alle Partnerstaaten vereinheitlichte Liste von nicht meldenden Finanzinstituten und ausgenommenen Konten erstellt und diese öffentlich zugänglich macht. Der Vorentwurf des AIA-Gesetzes konkretisiert in Artikel 3 die nicht meldenden schweizerischen Finanzinstitute und die ausgenommenen Konten. Diese Konkretisierung wird sowohl für das MCAA als auch für das AIA-Abkommen mit der EU gelten. Neben konkretisierenden Ausführungsbestimmungen enthält das AIA-Gesetz Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren (z.B. die Pflicht der meldenden Finanzinstitute die meldepflichtigen Personen zu informieren, vgl. Art. 12 des Vorentwurfs des AIA-Gesetzes), die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.
Das AIA-Abkommen mit der EU sieht in Artikel 5 einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Es gilt somit als anderes internationales Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des StAhiG. Im Rahmen der Vorlage zum Amtshilfeübereinkommen wird eine Anpassung von Artikel 1 StAhiG vorgeschlagen, um klar festzulegen, dass das StAhiG den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch regelt.
6.2 Aufhebung zweier Bundesgesetze
Zinsbesteuerungsgesetz (ZBstG)
Die Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens wird durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 200424 zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft (Zinsbesteuerungsgesetz, ZBstG) geregelt. Das ZBstG konkretisiert insbesondere die Pflichten der Zahlstellen und enthält Verfahrens- und Strafbestimmungen.
Mit dem Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA wird das ZBstG grundsätzlich hinfällig. Jedoch werden auch nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls während einer gewissen Zeit bestimmte Abwicklungs- und Kontrollhandlungen im Zusammenhang mit dem Zinsbesteuerungsabkommen ausgeführt werden müssen. So sieht das Zinsbesteuerungsabkommen vor, dass die in einem Kalenderjahr erhobenen Steuerrückbehaltsbeträge und erfolgten freiwilligen Offenlegungen jeweils bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im darauffolgenden Kalenderjahr von der ESTV an die jeweiligen EU- Mitgliedstaaten zu übermitteln sind (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2 des Zinsbesteuerungsabkommens). Dies soll auch mit Bezug auf das letzte Jahr der Anwendbarkeit des Zinsbesteuerungsabkommens so gehandhabt werden (Art. 2 Abs. 4 des Änderungsprotokolls sieht eine entsprechende
Schlussabrechnung vor), und die entsprechenden Bestimmungen des ZBstG, zum Beispiel zur Übermittlung der Steuerrückbehaltsbeträge und zu freiwilligen Offenlegungen von den Zahlstellen an die ESTV (Art. 5 und 6 ZBstG), sollen anwendbar bleiben. Zudem ist in Artikel 4 Absatz 2 ZBstG vorgesehen, dass ein zu Unrecht erhobener Steuerrückbehalt innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund soll dem Bundesrat im Bundesgesetz gemäss Anhang zum Bundesbeschluss die Kompetenz erteilt werden, das ZBstG aufzuheben, sobald die damit zusammenhängen-
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