Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 33 Seiten

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handlungen angestrebt worden, so hätten sich die Verhandlungen auf ein paar wenige Punkte beschränken müssen. Wäre eine umfassende Nachführung angestrebt worden, so wäre mit länger andauernden Verhandlungen zu rechnen gewesen. Beide Seiten kamen daher zum Schluss, dass eine rein technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens im Sinne einer Zwischenlösung zwar grundsätzlich möglich wäre, aber vor dem Hintergrund der im Frühling 2014 absehbaren Verabschiedung eines globalen AIA-Standards durch die OECD zeitlich prekär, inhaltlich unvollständig und hinsichtlich des erzielbaren Ergebnisses unverhältnismässig aufwendig wäre.

Nachdem die OECD am 15. Juli 2014 den globalen AIA-Standard und der Bundesrat am 8. Oktober 2014 ein Mandat für Verhandlungen mit der EU über die Einführung des AIA verabschiedet hatten, wurden die laufenden Verhandlungen über die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens neu orientiert. Am Anfang der Verhandlungen bestand eine gewisse Unsicherheit über die EU-internen Zuständigkeiten im Bereich AIA, d.h. es war nicht klar, ob ein einziges Abkommen mit der EU oder Abkommen mit den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nötig sind. Es zeichnete sich gemäss Rückmeldungen der EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission aber ab, dass die EU in diesem Bereich als zuständig erachtet wird. Daher wurden die Verhandlungen mit der EU mit dem vorliegenden Ergebnis abgeschlossen. Ein Abschluss von AIA-Abkommen mit den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erübrigt sich.

Die Verhandlungen mündeten am 19. März 2015 in der Paraphierung und am 27. Mai 2015 in der Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls zum bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, mit dem zwischen den Parteien der AIA eingeführt wird. Materiell wird das bestehende Zinsbesteuerungsabkommen durch das Änderungsprotokoll zu einem AIA-Abkommen mit der EU umgestaltet und fast vollständig geändert. Die Form eines Änderungsprotokolls wurde gewählt, weil das Mandat der Europäischen Kommission sich auf die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens bezog und so gewisse Elemente des bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens in das neue AIA-Abkommen mit der EU überführt werden konnten. Das revidierte Abkommen (AIA-Abkommen mit der EU) enthält grundsätzlich drei Elemente:

 den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD. Der AIA-Standard der OECD

wurde ohne Abweichungen in das Abkommen aufgenommen. Wo der AIA-Standard der OECD dem umsetzenden Staat Wahlmöglichkeiten offenlässt, sind diese auch im Abkommen enthalten. Dadurch ist sichergestellt, dass die Schweiz diese Wahlmöglichkeiten gegenüber allen Partnerstaaten gleich ausüben und somit den AIA-Standard der OECD gegenüber allen Partnerstaaten einheitlich umsetzen kann;

 den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard (Art. 26 des

OECD-Musterabkommens);

 eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung grenzüberschreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Diese

Bestimmung wurde unverändert aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen.

Das Änderungsprotokoll wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass ein Inkrafttreten des Änderungsprotokolls am 1. Januar 2017 angestrebt wird, unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind. Das Änderungsprotokoll enthält zudem die nötigen Bestimmungen, um einen reibungslosen Übergang vom Zinsbesteuerungssystem zum AIA zu gewährleisten.

3 Verhältnis zum europäischen und zum internationalen Recht

Amtshilfeübereinkommen und MCAA

Das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können,

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