Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten
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2.11.6 Artikel 21 Absatz 3 Satz 2
Es würde einen unverhältnismässigen Aufwand für die Kantone zur Folge haben (u.U. bis hin zur Schaffung einer Pikettorganisation), wenn man sie verpflichten würde, je einzeln die Zusatzinformationen zu ihren Landesverweisungen an die SIRENE zu schicken. Effizienter ist es, dem SIRENE-Büro zu ermöglichen, diese Informationen von einer zentralisierten Plattform abzuholen. Als eine solche Plattform bietet sich das Strafregister-Informationssystem VOSTRA an. Dem SIRENE-Büro soll daher ein Online-Zugriff auf VOSTRA gewährt werden, so dass die notwendigen Zusatzinformationen zur Landesverweisung rasch und jederzeit aus VOSTRA abgerufen werden können (vgl. oben, Ziff 2.8.7). Damit kann von einer Unterstellung der Informationslieferung unter die 12-Stunden-Frist, wie sie für die Informationen gemäss dem ersten Satz von Absatz 3 gilt, abgesehen werden.
2.11.7 Artikel 51, Sachüberschrift
Das Recht auf Information gilt auch bei Landesverweisungen. Die Sachüberschrift wird entsprechend mit dem Oberbegriff „Einreise- und Aufenthaltsverweigerung“ ergänzt.
3 Gesetzliche Grundlagen
Die Apassungen der Verordnungen sind durch die Kompetenzen zum Erlass der jeweiligen Verordnungen abgedeckt.
Die vorgeschlagene Bestimmung über die Dauer der Landesverweisung (Art. 17a V-StGB-MStG; vgl. Ziff. 2.7) stellt eine Sekundärnorm dar, die sich direkt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)36 stützt.
4 Personelle und finanzielle Auswirkungen
4.1 Auswirkungen für den Bund
Die personellen und finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus den neuen Gesetzesbestimmungen über die Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft treten. Die hier vorgeschlagenen Verordnungsänderungen haben praktisch keine darüber hinaus gehenden personellen und finanziellen Auswirkungen. Zu erwähnen sind einzig die Kosten für zusätzliche Sofortmassnahmen zur Anpassung von VOSTRA. Diese bewegen sich jedoch im Rahmen der bereits budgetierten Informatikmittel des Bundesamtes für Justiz. Die neue Applikation VOSTRA, welche unter anderem eine definitive Lösung für die Landesverweisung umfassen soll, wird nach den Informatikvorgaben des Bundes realisiert werden. Der entsprechende Budgetantrag wird im Rahmen des Antrags zur Inkraftsetzung des neuen Strafregistergesetzes, das zurzeit im Parlament beraten wird, erfolgen.
36 SR 101