Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten
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2.3 Verordnung vom 11. August 199917 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
2.3.1 Titel
Die Vollzugsunterstützung bei einer Weg- oder Ausweisung wird nach Artikel 71 nAuG auch bei einer Landesverweisung gelten. Um dies sicherstellen zu können, müssen zahlreiche Bestimmungen der VVWA um diese Massnahme ergänzt werden. Dies rechtfertigt auch eine Anpassung des Titels dieser Verordnung. Er soll neu «Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWA)» lauten.
Aufgrund der Änderung des Titels müssen Bestimmungen in anderen Verordnungen angepasst werden, die auf die VVWA verweisen. Diese rein formellen Anpassungen werden in der Schlussphase der Umsetzung dieser Vorlage vorgenommen.
2.3.2 Art. 2, 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2, 7, 8, 9, 10, 11Abs. 1 Bst. a und 13
In diesen Bestimmungen soll die Landesverweisung nach Artikel 66a und 66abis StGB und 49a und 49abisMStG ausdrücklich erwähnt werden, weil das SEM nach Artikel 71 nAuG und Artikel 1 VVWA die Kantone auch beim Vollzug der Landesverweisung unterstützt.
2.3.3 Art. 15a Abs. 1
Im ersten Satz von Absatz 1 soll der Begriff « Ausländerbehörden“ durch „Behörden“ ersetzt werden. Dies weil die Artikel 73 ff. AuG in allgemeiner Weise von den zuständigen Behörden sprechen. Zudem haben die Kantone, die für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sind, die Wahl, welcher Behörde sie diese Aufgabe übertragen wollen: den Strafvollzugsbehörden, den Ausländerbehörden oder beiden.18
2.3.4 Art. 15f – 15i
In der französischen Fassung dieser Bestimmungen muss die Landesverweisung nach Artikel 66a und 66abisStGB und 49a und 49abisMStG neu ausdrücklich erwähnt werden. Demgegenüber wird in der deutschen Fassung der Begriff „Ausschaffung“ verwendet, der sowohl den Vollzug der Weg- und Ausweisung im Sinne des AuG als auch neu der Landesverweisung im Sinne des StGB und des MStG umfasst.
17 SR 142.281
18 BBl 2013 5373, hier 6007 und 6054