Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

lebenden Bevölkerung vor dem ausländischen Straftäter für die im Urteil festgelegte Zeitspanne).

Diese Überlegungen gelten auch für die neue strafrechtliche Landesverweisung. Sie ist bei den so genannten anderen Massnahmen eingereiht und verfolgt dasselbe Sicherungsziel wie die altrechtliche Landesverweisung. Dem sollte nicht entgegenstehen, dass die Landesverweisung auch einen gewissen Strafcharakter hat und die Prinzipien, die sonst bei Massnahmen zur Anwendung kommen, aufgrund der neuen Verfassungsbestimmungen über die Ausschaffung straffälliger Ausländer (Art. 121 Abs. 3–6 BV) weitgehend ausgeschaltet wurden.

Das Absorptionsprinzip gilt nur für die Zeit, in der mehrere Landesverweisungen gleichzeitig zum Vollzug kommen. Es ist nicht so, dass eine kürzere Landesverweisung immer in einer längeren Landesverweisung aufgeht (vgl. Beispiel 2).

Beispiel 1

Eine Landesverweisung geht vollständig in der anderen auf:

Landesverweisung 1: ______________________________________________

Landesverweisung 2: ___________________________

I-------------- Absorption----------- I

Beispiel 2

Eine Landesverweisung geht nur teilweise in der anderen auf:

Landesverweisung 1: _____________________________________

Landesverweisung 2: _________________________

I----- Absorption----I

Die grössten Unterschiede zwischen einer Absorption und einer Kumulation der Dauer mehrerer angeordneter Landesverweisungen können sich ergeben, wenn im Wiederholungsfall eine obligatorische Landesverweisung von 20 Jahren angeordnet wird oder bei der retrospektiven Konkurrenz. Die Kumulation wäre eine logische Konsequenz, wenn die Landesverweisung vor allem eine Strafe wäre, deren Aufgabe es ist, dem Täter ein Übel zuzufügen. In diesem Fall müsste die Landesverweisung aber auch nach dem Verschulden des Täters zugemessen werden und nicht danach, wie lange er aus Sicherheitsgründen die Schweiz verlassen muss.

Aufgrund dieser Überlegungen soll in Artikel 12a Satz 1 V-StGB-MStG festgelegt werden, dass der Vollzug mehrerer Landesverweisungen nach dem Absorptionsprinzip erfolgt. Das heisst, dass mehrere Landesverweisungen ineinander aufgehen, solange sie gleichzeitig vollzogen werden.

Artikel 12a Satz 2, Aufschub des Vollzugs

Nach Artikel 66d nStGB kann der Vollzug einer obligatorischen Landesverweisung nur aufgeschoben werden, wenn zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.