Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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in denen jemand die Schweiz kontrolliert verlässt (Ausschaffung, Auslieferung oder Überstellung zwecks Sanktionsverbüssung im Heimatstaat) steht das Ausreisedatum fest (vgl. unten, Ziff. 2.8.3).

Mögliche Lösungen zur Erfassung des effektiven Ausreisedatums – wie die Verpflichtung zur Ausreise über eine Schengengrenze mit einer formellen Abmeldung am Zollposten – sind zu kompliziert und lückenhaft.

Man wird daher mit der Vermutung arbeiten müssen, wonach die betroffene Person die Schweiz an dem in der Vollzugsverfügung genannten Datum verlassen hat. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das effektive Ausreisedatum bekannt ist oder bekannt wird, dass die betroffene Person die Schweiz nicht verlassen hat.

In Artikel 17a V-StGB-MStG soll der Beginn der Dauer der Landesverweisung nach Artikel 66c Absatz 5 StGB konkretisiert werden. Als Ausreisedatum gilt das in der Vollzugsverfügung genannte Datum, ausser das effektive Datum ist bekannt oder die betroffene Person ist nicht ausgereist.

2.8 VOSTRA-Verordnung vom 29. September 200628

2.8.1 Einleitung

Nach dem am 20. März 2015 beschlossenen Konzept (vgl. Ziff. 1.1) sollen Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, im Strafregister-Informationsystem VOSTRA erfasst werden. Auch der Vollzug der Landesverweisung soll mit Unterstützung von VOSTRA sichergestellt werden. Die wichtigsten Regeln lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Urteile mit Landesverweisung sollen bis zum Tod der betroffenen Person für

die Strafjustizbehörden ersichtlich sein; vorbehalten sind Fälle, wo eine Person nachträglich das Schweizer Bürgerrecht erhält (vgl. Art. 369 Abs. 5bisnStGB). Damit wird gewährleistet, dass die Gerichte bei erneuten Delikten eine verschärfte Landesverweisung aussprechen können (vgl. Art. 66b nStGB).

- Alle anderen Behörden sollen diese Urteile mindestens während ihrer effekti-

ven Dauer einsehen können (vgl. Art. 367 Abs. 2ternStGB).

- Auch im sog. Privatauszug sollen Urteile mit Landesverweisung mindestens

während deren effektiver Dauer erscheinen (Art. 371 Abs. 4bisnStGB). Sinn dieser Regelung ist, dass sich eine betroffene Person informieren kann, wie lange die Landesverweisung noch dauert. Zudem fällt schneller auf, wenn jemand die Landesverweisung missachtet.

Die Umsetzung dieser Vorgaben bedingt eine Anpassung vieler Regelungsdetails auf Verordnungsebene (vgl. Ziff. 2.8.2 ff.). Diese Änderungen sind meist eher technischer Natur, ohne dass ein grosser Regelungsspielraum besteht. Zu den wichtigsten Änderungen zählen folgende Neuerungen:

- Eine Landesverweisung wird als Sanktion in VOSTRA erfasst, sofern sie in

der Schweiz angeordnet wurde (Art. 4 und 9 VOSTRA-Verordnung).

- Es wird sichergestellt, dass gewisse Vollzugsentscheide und Vollzugsdaten in

VOSTRA erfasst werden (vgl. Art. 6 Abs. 4 VOSTRA-Verordnung) und mit welchen Datenfeldern diese Informationen in VOSTRA oder auf den Auszü-

28 SR 331