Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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2.3.5 Art. 15j Bst. b

Zum einen wird eine rein redaktionelle Änderung vorgenommen, die sich nicht aus dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung ergibt („Wegweisungsvollzug“ wird durch „Vollzug der Weg- oder Ausweisung“ ersetzt). Zum andern soll die Landesverweisung nach Artikel 66a und 66abisStGB und 49a und 49abisMStG in Buchstabe b ausdrücklich erwähnt werden.

2.3.6 Artikel 18 (aufgehoben)

Artikel 86 Absatz 1 nAuG sieht u.a. vor, dass für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung bezüglich der Sozialhilfestandards dieselben Regelungen gelten wie für Flüchtlinge mit Asylstatus. Artikel 18 VVWA ist somit nicht mehr notwendig.

2.3.7 Artikel 26a Einleitungssatz und Bst. d

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

2.4 Asylverordnung 1 vom 11. August 199919 (AsylV 1)

2.4.1 Artikel 32

Sachüberschrift

Die Sachüberschrift wird dem Inhalt der Norm entsprechend angepasst.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund des Wortlautes in Artikel 121 Absatz 2 BV: Der heute geltende Begriff «Wegweisungsverfügung» muss durch den Begriff «Ausweisungsverfügung» ersetzt werden.

Der Gesetzgeber hat in Artikel 68 Absatz 1 AuG die Kompetenz zur Verfügung von politischen Ausweisungen zur Aufrechterhaltung der inneren und äusseren Sicherheit des Landes dem Bundesamt für Polizei zugewiesen. Der Bundesrat kann jedoch weiterhin gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 BV eine solche Ausweisung anordnen. Folglich muss in Buchstabe c auch Artikel 68 Absatz 1 AuG erwähnt werden. Zusätzlich soll der Verweis auf Artikel 121 BV durch die Erwähnung des Absatzes 2 konkretisiert werden.

Zu Buchstabe d

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) soll bei Personen mit einer Landesverweisung eine Wegweisung nur so lange verfügen, als dass kein rechtskräftiges Urteil mit einer Landesverweisung vorliegt.

Über den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung entscheidet in diesem Fall die zuständige kantonale Behörde. Sie prüft in ihrem Entscheid, ob der Landesverweisung Vollzugshindernisse entgegenstehen (vgl. Art. 66d nStGB).

19 SR 142.311