Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten
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mit ein Grund, weshalb die Fristenberechnung erst mit dem StReG umprogrammiert werden soll (vgl. Ziff. 2.8.1).
2.8.6 Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 und 3
In Artikel 16 und 17 VOSTRA-Verordnung werden alle Behörden genannt, die eintragungspflichtige Daten selber eintragen oder melden müssen. Aufgrund der in Artikel 6 Absatz 4 VOSTRA-Verordnung genannten Vollzugsentscheide und Vollzugsdaten ergeben sich für die kantonalen Ausländerbehörden und für die Rechtshilfebehörden des Bundes neue Eintragungspflichten (vgl. Ziff. 2.8.11). Die Strafvollzugsbehörden haben bereits heute eine Eintragungspflicht gestütz auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c VOSTRA-Verordnung.
2.8.7 Artikel 21 Absatz 1, 2 Buchstabe j und Absatz 5 sowie Artikel 22 Absatz 1quater
In Absatz 1 sollen nur die Querverweise auf die einschlägige StGB-Regelung nachgeführt werden (es geht um die Erwähnung von Art. 367 Abs. 2ternStGB in der Aufzählung).
In Absatz 2 Buchstabe j wird dem SIRENE-Büro im Bundesamt für Polizei ein Online-Zugang zu VOSTRA gewährt. Bei der Abfrage zur Koordinierung und Durchführung von Fernhaltemassnahmen geht es im Wesentlichen darum, dass in dringenden Fällen ausserhalb der Bürozeiten zu einer von der Schweiz angeordneten Landesverweisung durch das SIRENE-Büro Zusatzinformationen gegeben werden können (vgl. dazu auch unten, Ziff. 2.11.6). Dieser Online-Zugang ist in Artikel 51 Buchstabe a Ziffer 12 des Entwurfs zum Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG)30 vorgesehen. Dieser Gesetzesentwurf befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung. Bis zum Inkrafttreten des StReG soll gestützt auf Artikel 367 Absatz 3 StGB eine rechtliche Grundlage für den Online-Zugang des SIRENE-Büros auf Verordnungsstufe geschaffen werden. Dem Zweck der vorliegenden Verordnung entsprechend wird der in Artikel 51 Buchstabe a Ziffer 12 StReG vorgesehene Passus „…, sofern diese Daten zur Lokalisierung von Straftätern oder …“ weggelassen. Die Formulierung „Fernhaltemassnahmen von Ausländerinnen und Ausländern“ schliesst Landesverweisungen mit ein.
Artikel 367 Absatz 2ternStGB deckt nicht alle behördlichen Zugangsrechte ab. Deshalb braucht es für alle in Artikel 21 und 22 VOSTRA-Verordnung geregelten Zugangsrechte eine zu Artikel 367 Absatz 2ternStGB analoge Regelung:
- Artikel 21 Absatz 5 VOSTRA-Verordnung regelt, welche Einsichtsrechte für
das Bundesamt für Polizei, für die kantonalen Einbürgerungsbehörden und für den Nachrichtendienst des Bundes bestehen sollen. Diese Behörden gehören zum Kreis derjenigen Behörden, die mindestens während der Dauer der Landesverweisung Kenntnis dieser Urteile haben müssen.
30 BBl 2014 5903