Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten
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Theoretisch ist der Fall möglich, dass am selben Datum zwei Urteile aus zwei Kantonen mit gleich langen Landesverweisungen rechtskräftig werden. Dieser Fall dürfte jedoch kaum eintreten.
Man wird wohl allen möglichen Konstellationen gerecht, wenn der Kanton für den gemeinsamen Vollzug der Landesverweisung zuständig ist, der die später endende Landesverweisung anordnet; dies ist in der Regel auch der Kanton, der die zweite, spätere Landesverweisung angeordnet hat. Oft ist dies auch der Kanton, der die längste Landesverweisung angeordnet hat.
Damit wird u.a. vermieden, dass der erste Kanton, der eine Landesverweisung verhängt hat, für den Vollzug aller nachfolgenden, sich überschneidenden Landesverweisungen zuständig ist. Sind die Landesverweisungen in ihrem Beginn zeitlich versetzt, so wird der erste Kanton seine Landesverweisung vollziehen, bis die Landesverweisung des zweiten Kantons zum Vollzug kommt und sich mit der ersten überschneidet. Danach vollzieht der zweite Kanton seine (später endende) Landesverweisung unter Absorption des Rests der ersten Landesverweisung.
Aufgrund dieser Überlegungen soll nach Artikel 14a Absatz 3 VE grundsätzlich der Kanton für den gemeinsamen Vollzug zuständig sein, der die später endende Landesverweisung angeordnet hat, sobald die Landesverweisungen gemeinsam zu vollziehen sind. Ausnahmsweise sollen die Kantone jedoch abweichende Vereinbarungen treffen können.
2.7.6 Artikel 16 Absatz 1 Kostentragung
Nach Artikel 16 Absatz 1 V-StGB-MStG trägt die Kosten des Vollzugs von Massnahmen der Kanton, der aufgrund dieser Verordnung oder einer Vereinbarung für den Vollzug zuständig ist.
Diese Regelung erscheint – angesichts der oben vorgeschlagenen Kompetenzregeln
– auch für die Kostentragung beim gemeinsamen Vollzug von Landesverweisungen angebracht. Bei der Landesverweisung handelt es sich zwar um eine so genannte „andere Massnahme“, die aber von Artikel 16 Absatz 1 V-StGB-MStG erfasst wird. Der Klarheit halber soll die Landesverweisung in dieser Bestimmung jedoch auch ausdrücklich erwähnt werden.
2.7.7 Art. 17a Berechnung der Dauer der Landesverweisung
Nach Artikel 66c Absatz 1 nStGB gilt die Landesverweisung zwar ab Rechtskraft des Urteils. Die Dauer der Landesverweisung wird allerdings nach Artikel 66c Absatz 5 nStGB erst von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat.
Die Vollzugsbehörde wird zwar eine Verfügung erlassen, bis zu welchem Datum jemand die Schweiz zu verlassen hat. Es wird für sie jedoch in vielen Fällen nicht möglich sein, den Tag der Ausreise zu eruieren, weil der betroffene Ausländer die Schweiz vor oder nach diesem Datum oder gar nicht verlässt. Einzig in den Fällen,