Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Am 28. November 2010 wurde die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» von Volk und Ständen angenommen und ein direkter Gegenentwurf abgelehnt.1
Am 20. März 2015 hat das Parlament die Änderung des Strafgesetzbuches2 (StGB) und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273 (MStG) zur Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3–6 der Bundesverfassung4 (BV) über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer verabschiedet.5 Mit den neuen Gesetzesbestimmungen wird eine strafrechtliche Landesverweisung eingeführt, die bei ausländischen Personen, welche ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben, an die Stelle der entsprechenden ausländerrechtlichen Massnahmen treten soll.
Die Referendumsfrist ist am 9. Juli 2015 unbenutzt abgelaufen. Am 4. März 2016 hat der Bundesrat die neuen Gesetzesbestimmungen auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt. Mit Blick auf die Inkraftsetzung müssen zahlreiche Verordnungen des Bundesrates angepasst oder ergänzt werden.
1.2 Die beantragten Neuregelungen im Überblick
Die anzupassenden Verordnungen umfassen die Bereiche des Ausländer- und Asylrechts, des Strafrechts und des Polizeirechts.
Im Rahmen der Änderung vom 20. März 2015 des StGB und des MStG wurden auch Änderungen im Ausländer- und Asylrecht vorgenommen. In den entsprechenden Verordnungen (vgl. unten, Ziff. 2.1–2.6) geht es in erster Linie darum, die auf Gesetzesstufe geregelte Rechtsstellung von ausländischen Personen und Personen aus dem Asylbereich, gegen die eine Landesverweisung angeordnet wurde, auf Verordnungsebene abzubilden. Zudem muss sichergestellt werden, dass Daten über die Landesverweisung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS eingetragen werden können. Schliesslich sollen die ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen mit der neuen strafrechtlichen Landesverweisung koordiniert werden.
In den Verordnungen aus dem Bereich des Strafrechts (vgl. unten, Ziff. 2.7 und 2.8) soll insbesondere geregelt werden, wer für den Vollzug zuständig ist und die Kosten tragen soll, wenn gleichzeitig Strafen, stationäre Massnahmen und Landesverweisungen aus Urteilen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug zusammentreffen. Zudem soll festgelegt werden, welche Daten zur Landesverweisung und zu deren Vollzug im Strafregister VOSTRA erfasst werden müssen, welche Behörden diese
1BBl 2011 2771
2 SR 311.0
3 SR 321.0
4 SR 101
5 BBl 2015 2735. Das StGB und das MStG in der Fassung vom 20. März 2015 werden als nStGB und nMStG zitiert.