Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten
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Artikel 70 Absatz 1 VVWA regelt die Fälle, in denen eine Bewilligung während der Untersuchungshaft oder dem Vollzug einer Freiheitsstrafe, einer strafrechtlichen Massnahme (Art. 59-61, 63 und 64 StGB) oder einer fürsorgerischen Unterbringung (seit dem 1. Januar 2013 ist diese in Art. 426 des Schweizerischen Zivilegesetzbuches vom 10. Dezember 190715[ZGB] neu geregelt) erlischt. Er sieht vor, dass eine Bewilligung mindestens bis zur Entlassung der ausländischen Person aus der Haft oder der strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Massnahme gültig ist.
Für die Fälle, in denen eine obligatorische Landesverweisung angeordnet wurde, muss daher eine Ausnahme vom Grundsatz in Artikel 70 Absatz 1 VZAE gemacht werden. Die Verlängerung der Bewilligungsdauer, die in diesem Absatz vorgesehen ist, widerspricht dem Wortlaut von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e nAuG, der das Erlöschen der Bewilligung mit der Rechtskraft der Landesverweisung verknüpft. Hingegen steht die Regelung nach Artikel 70 Absatz 1 VZAE mit der neuen Bestimmung des AuG bezüglich der nicht obligatorischen Landesverweisung nicht in Widerspruch, weil in diesem Fall die Bewilligung erst erlischt, wenn die Landesverweisung vollzogen worden ist.
2.1.4 Art. 82 Abs. 1bis – 1quater (Variante zu Art. 22a VOSTRA-Verordnung)
Diese Norm statuiert eine Meldepflicht der Gerichte und der Vollzugsbehörden, damit das SEM die relevanten Daten über die Landesverweisung in ZEMIS eintragen kann. Da die Landesverweisung auch mit einer Auslieferung der betroffenen Person oder mit ihrer Überstellung für den Strafvollzug im Heimatstaat vollzogen wird (und die Dauer der Landesverweisung damit zu laufen beginnt), kommt den Rechtshilfebehörden des Bundes eine Meldepflicht zu.
Diese neue Meldepflicht soll wenn möglich vermieden werden. Daher wird geprüft, ob das Bundesamt für Justiz mit Hilfe von VOSTRA die notwendigen Daten an das SEM weiterleiten kann (vgl. unten, Ziff. 2.8.8).
2.2 Verordnung vom 22. Oktober 200816 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV)
2.2.1 Art. 37 Abs. 1 Bst. d
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d VEV können Personen, die nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben oder von einer Fernhaltemassnahme betroffen sind, an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen. Da die Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB oder 49a oder 49abisMStG keine Fernhaltemassnahme im Sinne des AuG darstellt, muss sie ausdrücklich erwähnt werden, damit Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d VEV auch in diesem Fall anwendbar ist.
15SR 210