Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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In RIPOL wird eine Landesverweisung erst aufgenommen, wenn sie vollzogen wird, das heisst, wenn die von der Vollzugsbehörde festgesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist oder die Ausreise der betroffenen Person feststeht. Die Ausreise aus der Schweiz kann ohne behördliche Aufsicht oder kontrolliert erfolgen. Die Landesverweisung kann auch dadurch vollzogen werden, dass die betroffene Person zum Vollzug der Strafe in ihren Heimatstaat überführt wird. Die Vollzugsbehörden können die zum Vollzug stehenden Landesverweisungen in RIPOL selbständig eintragen oder eintragen lassen (gemäss den Zugriffs- und Bearbeitungsrechten der RIPOL-Verordnung).

Während dieser Übergangsphase soll die Landesverweisungen im ZEMIS durch das SEM mittels verschiedener Bemerkungscodes gemäss den Bedürfnissen des Migrationsbereichs erfasst werden. In der definitiven Lösung müssen alle Daten über die Landesverweisung in ZEMIS aufgenommen werden, um die notwendigen Sperrwirkungen in Bezug auf die Erteilung von VISA und Aufenthaltsbewilligungen entfalten zu können. Die Landesverweisung muss zudem gestützt auf Artikel 3 Absatz 4bis BGIAA in der Fassung vom 20. März 201511 in ZEMIS eingetragen werden. Diese Bestimmung wurde geschaffen, um die Motion Müri 13.3455 umzusetzen.

Damit das SEM über die notwendigen Daten zu den angeordneten Landesverweisungen verfügt, müssten die Gerichte alle Urteile mit einer Landesverweisung und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden alle Vollzugsentscheide dem SEM melden (vgl. unten, Ziff. 2.1.4). Diese Meldepflicht lässt sich auf Artikel 97 AuG abstützen. Die oben genannen Behörden sind allerdings bereits verpflichtet, ihre Urteile und Vollzugsentscheide in VOSTRA einzutragen. Daher wird geprüft, ob die notwendigen Daten vom Bundesamt für Justiz mit Hilfe von VOSTRA an das SEM weitergeleitet werden können (vgl. unten Ziff. 2.8.8). Dadurch liesse sich eine neue Meldepflicht vermeiden, die für die Kantone einen Mehraufwand zur Folge hätte. Die Meldungen des Bundesamts für Justiz an das SEM könnten vorerst auf dem Papierweg vorgenommen werden. Als Ziellösung ist aus heutiger Sicht eine Schnittstelle zwischen VOSTRA und ZEMIS denkbar, die es

11 BBl 2015 2735, hier 2748