Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten
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- Gemeinnützige Arbeit ist in Verbindung mit einer Landesverweisung keine
sinnvolle Sanktion und sollte daher nicht im selben Urteil verhängt werden (resp. nach dem geänderten Sanktionenrecht nicht als Vollzugsform gewählt werden).
Im dritten Abschnitt der V-StGB-MStG wird der Vollzug beim Zusammentreffen verschiedener Sanktionen aus mehreren Urteilen geregelt. Für die Landesverweisung wird zwar der wichtigste Punkt bereits in Artikel 66c Absätze 2 und 3 StGB geregelt. Trotzdem kann die Frage auftauchen, ob diese Bestimmung nur den Vollzug von Sanktionen aus demselben Urteil regelt oder ob sie auch auf die Sanktionen aus mehreren Urteilen anwendbar ist.
Diese Frage ist vergleichbar mit den Fragen, die sich beim Aufeinandertreffen der Freiheitsstrafe mit stationären Massnahmen stellen. Auch hier finden sich Regelungen im StGB (Art. 57 Abs. 2 und 64 Abs. 2 StGB), die sich auf ein Urteil oder auf mehrere Urteile beziehen können. Trotzdem wird in Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 V-StGB-MStG ausdrücklich geregelt, wie in diesen Fällen vorzugehen ist (resp. auf die Bestimmungen des StGB verwiesen).
Für das Zusammentreffen einer Landesverweisung mit einer Strafe oder einer stationären Massnahme aus mehreren Urteilen im Vollzug soll in Artikel 12b V-StGB-MStG ausdrücklich auf Artikel 66c Absätze 2 und 3 nStGB verwiesen werden.
Dass die Landesverweisung und die übrigen Sanktionen aus mehreren Urteilen stammen, muss in der Bestimmung nicht gesagt werden, weil sich der ganze dritte Abschnitt der V-StGB-MStG mit dieser Konstellation befasst.
2.7.5 Artikel 14a Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug
Die geltende V-StGB-MStG sieht vor, dass die beteiligten Kantone im Einzelfall gemeinsam festlegen, wer für den Vollzug von gleichzeitig vollziehbaren Sanktionen aus verschiedenen Kantonen zuständig ist (Art. 13 V-StGB-MStG). Die Zuständigkeitsregeln von Artikel 14 V-StGB-MStG kommen erst zur Anwendung, wenn die beteiligten Kantone nichts anderes vereinbart haben.
Dieses Prinzip wird beim Zusammentreffen einer Landesverweisung mit freiheitsentziehenden Sanktionen durchbrochen, indem Artikel 66c Absätze 2 und 3 nStGB Prioritäten festlegt (vgl. unten, Art. 14a Abs. 1 und 2 V-StGB-MStG).
Das geltende Prinzip könnte hingegen beim Zusammentreffen von mehreren Landesverweisungen aus mehreren Kantonen angewendet werden (vgl. unten, Art. 14a Abs. 3 V-StGB-MStG). In einer Vorkonsultation, die das Bundesamt für Justiz bei den drei Strafvollzugskonkordaten durchgeführt hat, wurde jedoch vorgeschlagen, dieses Prinzip umzukehren: Grundsätzlich solle die in der Verordnung festgelegte Regel gelten. Ausnahmsweise sollten die beteiligten Kantone die Zuständigkeit im Einzelfall selber regeln können. Dies habe den Vorteil, dass es nicht in jedem Fall einer Absprache unter den Kantonen bedürfe.
Da für das Zusammentreffen einer Landesverweisung mit Sanktionen aus einem anderen Kanton eigene Regeln gelten sollen, lassen sich diese schlecht in die Artikel