Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten
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gereist ist. Solche Informationen können der zuständigen Ausländerbehörde gemeldet werden, welche die entsprechende Eintragung vornehmen kann.
- Wer für die Meldung des verfügten Ausreisedatums zuständig ist, hängt wie-
derum vom jeweiligen Vollzugskonzept der Kantone ab: Diese können eine Strafvollzugsbehörde oder die Ausländerbehörde für den Vollzug der Landesverweisung zuständig erklären.
Schliesslich werden in den Buchstaben b und c die nachträglichen Entscheide (NEN) aufgeführt, die es im Zusammenhang mit der Landesverweisung geben kann. Diese Vollzugsentscheide werden – wie alle anderen NEN – mit den in Ziff. 5.1–5.4 von Anhang 1 definierten Merkmalen in VOSTRA erfasst (Entscheidtyp, Entscheidbehörde, Entscheid-, Eröffnungs- und Rechtskraftdatum). Der NEN «Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung» soll erklären, weshalb für eine Landesverweisung kein «Beginn» ausgewiesen ist bzw. weshalb die Dauer der Landesverweisung nicht berechnet werden kann. Die Landesverweisung beginnt erst bei einer «Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung» wieder zu laufen, sobald auch das entsprechende Ausreisedatum in VOSTRA vermerkt wird. Letzteres erfolgt über die bereits oben erklärte, separate Eingabemaske gemäss Buchstabe a. Die in Buchstabe b und c genannten NEN enthalten daher keine weiteren Detailinformationen.
Um all diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, wird im Einleitungssatz von Artikel 6 Absatz 4 VOSTRA-Verordnung bewusst nur von der «zuständigen Behörde» gesprochen.
2.8.4 Artikel 9 Buchstabe b und bbis
In Artikel 9 VOSTRA-Verordnung sind spiegelbildlich zu den Eintragungsvoraussetzungen in Artikel 3 ff. VOSTRA-Verordnung diejenigen Fälle aufgezählt, wo keine Eintragung erfolgen soll.
Artikel 9 Buchstabe b muss sprachlich leicht modifiziert werden, damit klar ist, dass die Nichteintragung von Urteilen, die einen Schuldspruch mit Absehen von Strafe enthalten, nur für Fälle gilt, wo nicht gleichzeitig eine eintragungspflichtige Massnahme (z.B. eine Landesverweisung) angeordnet worden ist. Buchstabe bbisverdeutlicht, was sich bereits aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ebisVOSTRA-Verordnung ergibt: Ausländische Urteile, die nur eine Landesverweisung (aber keine andere Sanktion) enthalten, sind für VOSTRA nicht von Bedeutung.
2.8.5 Artikel 12 Absatz 6
Gemäss Artikel 369 Absatz 5bisnStGB kann eine eingebürgerte Person verlangen, dass ein Urteil, das eine Landesverweisung enthält, nicht mehr lebenslänglich im Strafregister eingetragen bleibt, sondern gemäss anderen Fristen entfernt wird. Das StGB regelt jedoch nicht, an welche Behörde das entsprechende Gesuch zu richten ist und welche Dokumente vorzuweisen sind. Daher wird Artikel 12 durch einen neuen Absatz 6 ergänzt.
Diese Regel, die im Zuge des VOSTRA-Neubaus in die neue Strafregisterverordnung (StReV) übernommen werden muss, wird noch lange keine Anwendung finden. Wegen der Dauer der Landesverweisung und der vorgesehenen Wartefristen werden bis zur Inkraftsetzung des StReG keine solchen Gesuche eingehen. Dies ist