Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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Non-Refoulement-Gebot nicht verlassen müssen und gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 195121 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Anspruch auf gleiche Unterstützungsleistungen wie die einheimische Bevölkerung haben.

Zu Absatz 1 Buchstabe dbis

Analog zu den Flüchtlingen mit einer Landesverweisung nach Absatz 1 Buchstabe bbisvergütet der Bund den Kantonen die Globalpauschale auch für staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung längstens während 5 Jahren seit der Einreise in die Schweiz. Sie unterstehen wie Flüchtlinge dem Schutz des Non-Refoulement-Gebots und haben gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 195422 über die Rechtsstellung der Staatenlosen Anspruch auf gleiche Unterstützungsleistungen wie die einheimische Bevölkerung.

2.6 Verordnung vom 14. November 2012 23 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

2.6.1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Landesverweisung nach Artikel 66a und 66abisStGB und 49a und 49abisMStG.

2.6.2 Art. 6

Artikel 59 Absatz 3 nAuG sieht vor, dass die ausländische Person, die rechtskräftig zu einer Landesverweisung verurteilt wurde, keinen Anspruch auf Reisepapiere hat.

Nach Artikel 6 RDV soll es jedoch im Ermessen des SEM stehen, ein Reiseersatzdokument auszustellen, wenn dies zum Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a und 66abisStGB und 49a und 49abisMStG notwendig ist.

2.6.3 Art. 19 Abs. 1 Bst. dbis

Nach Artikel 59 Absatz 3 nAuG hat eine ausländische Person, die rechtskräftig zu einer Landesverweisung verurteilt wurde, keinen Anspruch auf Reisepapiere. Artikel 19 Absatz 1 RDV wird daher mit einem entsprechenden Buchstaben dbisergänzt.

21 SR 0.142.30

22 SR 0.142.40

23 SR 143.5