Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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erlauben wird, alle relevanten Daten zur Landesverweisung in ZEMIS erfassen zu können.

Im SIS werden die Landesverweisungen gegen ausländische Personen aus dem Nicht-Schengenraum eingetragen (vgl. unten, Ziff. 2.11). Eine ausländische Person von ausserhalb des Schengenraums muss nicht nur die Schweiz verlassen, sondern die Landesverweisung kommt einem Verweis aus dem gesamten Schengenraum gleich (gestützt auf Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]). Das SIS bezieht seine Informationen aus RIPOL und ZEMIS. Mit der Eintragung einer vollziehbaren Landesverweisung in RIPOL (vgl. oben) geht eine Meldung an das SIS. Die Schnittstelle von ZEMIS zum SIS soll zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden. Schliesslich soll dem SIRENE-Büro ein Online-Zugriff auf VOSTRA gewährt werden, damit der Austausch von Zusatzinformationen über die Landesverweisung mit ausländischen Stellen jederzeit und rasch gewährleistet ist (vgl. unten Ziff. 2.8.7 und 2.11.6).

2 Änderung der Verordnungen

2.1 Verordnung vom 24. Oktober 200712 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

2.1.1 Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe e (neu)

Personen, über deren Asylgesuch noch nicht rechtkräftig entschieden und gegen die eine rechtskräftige Landesverweisung ausgesprochen wurde, müssen die Schweiz verlassen. Bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens sollen sie deshalb nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden.

2.1.2 Artikel 65

Unter den Begriff „Flüchtlinge“ sollen neben den Flüchtlingen mit einer vorläufigen Aufnahme oder mit Asylstatus auch solche mit einer rechtskräftigen Landesverweisung fallen. Auch diesen Flüchtlingen ist gestützt auf die Flüchtlingskonvention die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Stellenwechsel zu bewilligen (vgl. Art. 59 Asylgesetz vom 26. Juni 199813[AsylG] in der Fassung vom 20. März 2015.14

2.1.3 Art. 70 Abs. 1

Artikel 61 Absatz 1 nAuG sieht in Zukunft zwei neue Fälle vor, in denen eine Bewilligung erlischt: Sie erlischt, wenn eine obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder 49a MStG rechtskräftig wird (Art. 61 Abs. 1 Bst. e nAuG) oder wenn eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66abisStGB oder 49abisMStG vollzogen wird (Art. 61 Abs. 1 Bst. f nAuG).

12 SR 142.201

13 SR 142.31

14 BBl 2015 2735. Das AsylG in der Fassung vom 20. März 2015 wird als nAsylG zitiert.