Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/27: Verordnung über die Einführung der Landesverweisung · 32 Seiten

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Für die nicht obligatorische Landesverweisung enthält das nStGB keine entsprechende Bestimmung. Das heisst, dass der Vollzug der nicht obligatorischen Landesverweisung auch aus anderen Gründen aufgeschoben werden kann. Denkbar wären Gründe, wie sie heute im AuG geregelt sind (vgl. Art. 83 AuG), z.B. die Unzumutbarkeit des Vollzugs wegen Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder medizinische Notlage im Heimatstaat, durch die die betroffene Person konkret gefährdet ist. Denkbar wäre sogar, dass vor dem Vollzug eine zweite Verhältnismässigkeitsprüfung stattfindet, wenn sich die Verhältnisse seit dem Urteil wesentlich verändert haben. Denkbar wäre schliesslich eine Unterbrechung des Vollzugs aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen.

Wird gegen dieselbe Person eine nicht obligatorische und eine obligatorische Landeverweisung verhängt, so stellt sich spätestens dann, wenn sie gemeinsam vollzogen werden, die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aufschub des Vollzugs möglich ist.

Gemäss dem Absorptionsprinzip, wonach eine kürzere Landesverweisung in einer längeren Landesverweisung aufgeht, soll auch eine weniger einschneidende Vollzugsregelung von der einschneidenderen absorbiert werden. Das heisst, dass beim gemeinsamen Vollzug von Landesverweisungen die Regeln für die strengere, obligatorische Landesverweisung zu beachten sind.

Zusätzlich zum Absorptionsprinzip soll in Artikel 12a Satz 2 V-StGB-MStG daher festgelegt werden, dass beim gleichzeitigen Vollzug einer obligatorischen und einer nicht obligatorischen Landesverweisung die Aufschubsvoraussetzungen nach Artikel 66d nStGB gelten.

2.7.4 Artikel 12b Zusammentreffen einer Landesverweisung mit einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme in Urteilen desselben Kantons

Trifft eine Landesverweisung mit einer Strafe (Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit26 oder Freiheitsstrafe) oder einer freiheitsentziehenden Massnahme im Vollzug zusammen, so werden zuerst die unbedingte Strafe oder die unbedingten Strafteile sowie die freiheitsentziehende Massnahme vollzogen. Dieses Prinzip wird in Artikel 66c Absätze 2 und 3 nStGB geregelt. Das heisst, dass eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer teilbedingten Strafe dem Vollzug der Landesverweisung nicht entgegenstehen.

Im Übrigen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:27

- Eine unbedingte Geldstrafe sollte so rasch als möglich vor der Landesverwei-

sung vollzogen werden.

26 Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015 (BBl 2015 4899) am 1. Januar 2018, wird die gemeinnützige Arbeit keine Strafe mehr sein, sondern eine Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen.

27 Vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2013 6032).